Die Klägerin macht als Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe gegen die Beklagte – die dritte Ehefrau des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin – Pflichtteilsansprüche im Wege der Stufenklage geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte hat einen Teil der mit der Klage in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche anerkannt. Insoweit ist Anerkenntnis-Teil-Urteil vom 26. November 2008 ergangen (Bl 231 ff dA).
Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil verurteilt, durch Vorlage eines Gutachtens eines vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen den Wert
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1. der der Beklagten zugewendeten Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft X GbR auf den 31. Mai 1977 und |
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2. der der Beklagten zugewendeten Beteiligung an derselben Grundstücksgesellschaft auf den 27. Dezember 1995 |
zu ermitteln.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Wertermittlungsanspruch ergebe sich für die Klägerin aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Es handele sich bei den beiden Zuwendungen um gemischte Schenkungen. Das ergebe sich zum einen daraus, dass die Vertragsparteien die Zuwendung seinerzeit ausweislich der Vertragstexte subjektiv als Schenkungen verstanden und gewollt hätten, wie den Vertragstexten zu entnehmen sei. Zwar könne ein objektiv entgeltliches Geschäft nicht durch bloße Erklärung zu einem unentgeltlichen gemacht werden. Indes könnten die Vertragsparteien die Werte von Leistungen und Gegenleistungen innerhalb eines vertretbaren Rahmens selbst bestimmen und festlegen. Hier hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass die von der Beklagten mit der Übernahme der Gesellschaftsanteile zugleich übernommenen Verpflichtungen geringfügig und zu vernachlässigen seien.
Zwar könne nach der BGH-Rechtsprechung die Aufnahme eines Gesellschafters in eine oHG keine Schenkung darstellen, weil dieser mit seinem Eintritt die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften übernehme und in der Regel zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft im Dienste des Unternehmens verpflichtet sei. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um eine unternehmerisch tätige oHG, sondern um eine GbR, die im Gesellschaftsvermögen vorhandene Grundstücke vermiete und verpachte. Die Arbeitsleistung der Gesellschafter sei nicht über das hinausgegangen, was auch der Eigentümer einer vermieteten Gewerbeimmobilie zu leisten habe. Zudem habe die Beklagte die Aufgaben der Buchführung und der Finanztechnik für die Gesellschaft bereits 1973 und mithin vor der Zuwendung der Gesellschaftsanteile übernommen. Die diese betreffende Arbeitsleistung habe ihre Grundlage nicht in ihrer Stellung als Gesellschafterin gehabt. Jedenfalls habe sie abweichend von der Rechtsprechung in den BGH-Fällen der Gesellschaft nicht mit vollem Einsatz ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen müssen.
Was die Haftung für Verbindlichkeiten angehe, sei hier zu berücksichtigen, dass für deren Tilgung zunächst einmal das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung gestanden hätte und dass im Übrigen auch ein persönlich in Anspruch genommener Gesellschafter im Innenverhältnis letztlich nur seinen eigenen Anteil zu tragen habe. Nach der von der Beklagten selbst als Anlage B 9 vorgelegten Bilanz per Ende 1976 habe sich das Gesellschaftsvermögen auf 290.652,05 EUR (Anlagevermögen) belaufen, während die Verbindlichkeiten nur 157.447,64 DM betragen hätten. Der Wert der Gesellschaftsanteile sei aber wirtschaftlich wesentlich höher gewesen, was sich daraus ergebe, dass die Vertragspartner den Wert des Vertrags vom 31. Mai 1977, der sich nur auf 35 % der Gesellschaftsanteile bezogen habe, dort mit 300.000,00 DM angegeben hätten. Dies sei ausdrücklich nur "im Kosteninteresse" erfolgt. An dem zumindest überwiegenden Schenkungscharakter könne nichts ändern, dass die Beklagte unstreitig 1978 eine Einlage in Höhe von 60.000,00 DM und nach ihrer Behauptung 2003 eine weitere Einlage von 50.000,00 EUR geleistet habe. Zwar könnten Vertragsparteien eine Gegenleistung auch nachträglich vereinbaren. Hier behaupte die Beklagte aber selbst nicht, mit dem Erblasser derartige Abreden getroffen zu haben. Es liege auch keine Anstandsschenkung oder Pflichtschenkung vor. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung. (...)