Die gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 68 ff VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO), ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.4.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin schon von daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin zu den Bestattungskosten vor. Die Beklagte hat jedoch bei der Heranziehung das ihr zustehende Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten § 26 Abs. 2 iVmAbs. 1 Nr. 3 BestattG. Nach § 26 Abs. 2 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde – im vorliegenden Fall ist das nach den §§ 76 Abs. 3, 81 Abs. 1 SPolG die Beklagte – die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst.
Die Klägerin war bestattungspflichtige Angehörige ihres verstorbenen Vaters, kam ihrer Pflicht aber nicht nach, weshalb die Beklagte die Bestattung veranlasst hat. Dies rechtfertigt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung der ihr durch die Bestattung entstandenen Kosten gegen die Klägerin. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände, insbesondere ihr Vortrag, die Erbschaft ausgeschlagen und mit dem Vater keinen Kontakt gehabt zu haben, vermögen hieran nichts zu ändern. Dies hat der Rechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid vom 25.4.2013 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (vgl. Urteil vom 27.12.2007 – 1 A 40/07 –, juris) zutreffend dargelegt, worauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird.
Neben der Klägerin waren aber auch die übrigen Geschwister gemäß § 26 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 3 BestattG bestattungspflichtig und – wie geschehen – heranzuziehen. Insoweit besteht hinsichtlich der in Rede stehenden Bestattungskosten zwischen den Erstattungspflichtigen eine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB (s. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 6.10.2011 – L 9 SO 226/10 –, juris).
Die Beklagte kann daher den Erstattungsbetrag nach ihrem Ermessen von jedem der Erstattungspflichtigen ganz oder zu einem Teil fordern. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners darf sie allerdings nicht willkürlich verfahren, sondern sie muss ihr Ermessen an sachlichen Gesichtspunkten orientieren, was grundsätzlich zunächst die Erfassung des Kreises der Gesamtschuldner voraussetzt. Ist das geschehen, was hier der Fall ist, darf sie denjenigen (auch allein) in Anspruch nehmen, der ihr für eine Heranziehung geeignet erscheint. Die Erwägungen, die sie dazu bewogen haben, einen bestimmten Gesamtschuldner auszuwählen, braucht sie in dem Erstattungsbescheid grundsätzlich nicht schriftlich darzulegen (vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1995 – 11 K 252/92 – [zum Beitragsrecht]). Soweit im Einzelfall besondere Gründe offenbar sind oder vorgebracht werden, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten, wird – wie z. B der VGH Baden-Württemberg ausführt – "freilich eine Begründung geboten sein" (vgl. Beschluss vom 2.8.1994 – 2 S 1449/94 –, juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2010 – 19 A 4250/06 –, juris und VG Chemnitz, Beschluss vom 4.2.2013 – 1 L 349/12 – mwN, juris). So liegt der Fall hier. Vor dem Hintergrund des substanziierten Vortrags der Klägerin bezüglich ihrer mangelnden bzw. erheblich eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätte die Beklagte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung hierauf eingehen müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2010, aaO, wonach bei der Erstattung von Beerdigungskosten im Rahmen des Auswahlermessens die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist und dies bei gleichermaßen bestattungspflichtigen Angehörigen eine anteilige Heranziehung zur Kostenerstattung gebieten kann), was bislang nicht geschehen ist. Solche Erwägungen waren vorliegend umso mehr veranlasst, als die Beklagte dem Widerspruch des ebenfalls herangezogenen Sohnes A. T. gerade wegen einer von ihm geltend gemachten fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter dem 22.4.2010 abgeholfen hat (vgl. Bl 72–76 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten). Mit Blick darauf, dass die Tochter T. M. sich anlässlich eines mit ihr geführten Telefonats am 8.12.2009 gegenüber der Beklagten bereit erklärt hatte, sich um die Bestattung zu kümmern (vgl. den entsprechenden Aktenvermerk des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten vom 8.12.2009, Bl 1 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; vgl. dazu, dass dieser Erklärung wegen fehlender konkreter Bestattungshandlungen der Tochter in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt, die ...