Der Vater der Klägerin, Herr ..., verstarb am 8.12.2009, einem Dienstag, im Seniorenheim. Der Todesfall wurde der Beklagten am selben Tag von der Einrichtung mitgeteilt. Angehörige waren dem Seniorenheim nicht bekannt. Die Beklagte ermittelte – u.a. nach Rücksprache mit der Betreuerin des Verstorbenen – als Angehörige eine Tochter (T. M.) und einen Sohn (R. T.). In einem Telefonat mit der Beklagten teilte die Tochter T. mit, sich mit ihrem Bruder in Verbindung zu setzen und sich um die Bestattung zu kümmern. Nach Vorsprache des Sohnes R. im Seniorenheim teilte dieses der Beklagten mit, dass es noch weitere drei Geschwister (die Klägerin, Frau E. A. und Herr A. T.) gebe.
Die Klägerin teilte der Beklagten in einem Telefonat mit, sie habe ihren Vater nie gesehen und nie Kontakt mit ihm gehabt. Sie wolle die Bestattung nicht durchführen. Herr R. T. legte der Beklagten gegenüber ebenfalls telefonisch dar, nie Kontakt mit seinem Vater gehabt zu haben. Nach umfassender rechtlicher Aufklärung seitens der Beklagten teilte er jedoch mit, sich mit seinen anderen Geschwistern in Verbindung zu setzen und bis spätestens 14.12.2009 mitteilen zu wollen, ob die Bestattung durch die Geschwister durchgeführt werde.
Unabhängig hiervon wies die Beklagte die Angehörigen mit Schreiben vom 9.12.2009 jeweils auf ihre Bestattungspflicht als Tochter/Sohn sowie auf die bereits laufende Bestattungsfrist von sieben Tagen hin. In dem Schreiben wird ausgeführt: "Sollte bis zum 14.12.2009 kein Bestattungsauftrag von ihnen an einen Bestatter Ihrer Wahl erteilt sein, so muss ich diesen Umstand als aktive Willenserklärung werten, dass sie keinen Auftrag erteilen möchten und damit gegen die sich aus dem Bestattungsgesetz ergebende Verpflichtung verstoßen. Für diesen Fall sieht das Bestattungsgesetz vor, dass ich als Polizeibehörde die Bestattung ortspolizeilich auf ihre Kosten im Wege der Ersatzvornahme anordnen muss."
Mit Faxschreiben vom 14.12.2009 teilte der Sohn R. der Beklagten mit, er habe sich mit den anderen Nachkommen nicht einigen können und sehe sich wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Bestattung zu tragen.
Die Beklagte veranlasste sodann am 14.12.2009 die Bestattung.
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.3.2010 wurde die Klägerin unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 Bestattungsgesetz (BestattG) zur Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von 3.196,46 EUR herangezogen. Daneben wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 EUR für die Ausführung der Ersatzvornahme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 SPoLG festgesetzt. Ein Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuldnerschaft erfolgte nicht. Der Bescheid wurde der Klägerin am 27.3.2010 zugestellt.
Am 12.4.2010 hat die Klägerin hiergegen mit Schriftsatz ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten Widerspruch erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe. Sie habe zu dem Verstorbenen niemals Kontakt gehabt. Der Verstorbene habe auch keinen Unterhalt bezahlt. Sie habe zudem nicht die finanziellen Mittel, die Bestattungskosten zu bezahlen. Sie sei geringfügig beschäftigt und verdiene lediglich 250 EUR pro Monat. Im Übrigen könne sie allenfalls anteilig zu gleichen Quoten zusammen mit den übrigen bekannten Geschwistern in Anspruch genommen werden.
Mit Bescheiden der Beklagten vom 25.3.2013 wurden auch die übrigen ermittelten Angehörigen des Verstorbenen unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 BestattG zur Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von jeweils 3.196,46 EUR und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von je 200 EUR herangezogen. Ein Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuldnerschaft ist in diesen Bescheiden ebenfalls nicht enthalten. Gegen diese Bescheide wurde jeweils Widerspruch eingelegt. Dem Widerspruch des Herrn A. T. wurde von der Beklagten am 22.4.2010 mit der Begründung abgeholfen, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei er nicht in der Lage, die Bestattungskosten des Vaters zu tragen. Die Tochter E. A. nahm ihren Widerspruch am 26.4.2010 zurück. Über die Widersprüche der Tochter T. M. und des Sohnes R. T. ist bislang nach einer Auskunft der Beklagten vom 11.12.2013 noch nicht entschieden.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.4.2013 ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten am 1.7.2013 zugestellt.
Am 25.7.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie meint, es bestünde für sie keine Verpflichtung auf Übernahme der Bestattungskosten. Sie habe keinerlei soziale Bindungen zu ihrem Vater gehabt. Die Erbschaft habe sie ausgeschlagen. Sie sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen. Sie sei bei einer Reinigungsfirma geringfügig beschäftigt. Sie habe noch vier Stiefgeschwister, die ebenfalls zur Kostenübernahme hätten in Anspruch genommen werden müssen. Dies sei nach ihrer Kenntnis nicht geschehen, auch nicht quotenmäßig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ihre Halbschwester T. M. als ...