Die Beschwerde (...) hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 58 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen statthaft. Um eine solche handelt es sich bei der Entscheidung über den Erlass der eidesstattlichen Versicherung nicht; die Ablehnung eines entsprechenden Antrags ist damit nach ganz herrschender Meinung nicht selbständig beschwerdefähig (Siegmann/Höger in Beck´scher Onlinekommentar Bamberger/Roth, Stand 1.11.2013, § 2356 Rn 7; J. Mayer in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 2356 Rn 59; Weidlich in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 2356 Rn 14; Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich, 8. Aufl. 2013, § 2356 Rn 6; Herzog in Staudinger, Bearb. 2010, § 2356 Rn 69). Die gegenteilige Auffassung von Zimmermann, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (in Keidel, § 352 Rn 146) überzeugt nicht. Sie stützt sich ausweislich der dazu angegebenen Fundstelle auf eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 2006, die noch zum FGG erging und – nach damaliger Rechtslage zutreffend – darauf abstellt, dass die Entscheidung über den Erlass der eidesstattlichen Versicherung eine Zwischenverfügung und eine solche mit der Beschwerde anfechtbar sei (OLG München NJW-RR 2007, 665, 665 f).
Überdies ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 600,– EUR übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG). (...) Die Beschwer der Antragstellerin besteht in den Kosten, die durch die eidesstattliche Versicherung anfallen. Diese errechnen sich nach dem nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zu ermittelnden Nachlasswert. Der Nachlass ist nach Mitteilung der Beschwerdeführerin überschuldet; er ist deshalb nur mit dem in § 34 Abs. 2, Abs. 3 iVm Anl. 2 GNotKG vorgesehenen Mindestgeschäftswert von bis zu 500 EUR anzusetzen. Die bei diesem Geschäftswert anfallende ½ Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beträgt 17,50 EUR (Anl. 1 Nrn. 12210, 15212).
Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde aber auch unbegründet wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss wird verwiesen. Nach § 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf es zum Nachweis der dort genannten Angaben grundsätzlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Nur ausnahmsweise kann davon abgesehen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist. Keinesfalls aber kann eine Kostenabwägung ausschlaggebend sein und der geringe Nachlasswert einen Erlass rechtfertigen (Lemke in Frieser, 4. Aufl. 2013, § 2356 Rn 7; MüKoBGB/J. Mayer, § 2356 Rn 56 f). Vorliegend spricht nichts für einen Ausnahmefall. Ein einfach gelagerter Sachverhalt liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie möchte diesen offenbar daraus herleiten, dass als einzige Tochter allein sie als Erbin in Betracht käme. Ob indes ihre Angaben zu den Familienverhältnissen und zum Fehlen eines Testaments zutreffen oder nicht, ist gerade der Sachverhalt, den es glaubhaft zu machen gilt. (...)
ZErb 6/2014, S. 163 - 164