Relevant ist das österreichische Ausfolgungsverfahren im Verhältnis zu Deutschland nur in Bezug auf bewegliches in Österreich befindliches Vermögen von Erblassern ohne österreichische Staatsbürgerschaft und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, da für Todesfälle bis 16.8.2015 in allen anderen Fällen gemäß § 106 JN ohnehin ein förmliches Verlassenschaftsverfahren vor österreichischen Gerichten stattzufinden hat.
§ 150 AußStrG sieht Folgendes vor: "Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln (§ 106 JN), so hat es das Gericht auf Antrag einer Person, die aufgrund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen."
Bittner/Hawel weisen zutreffend darauf hin, dass die Formulierungen "Heimatbehörden des Verstorbenen" und "Behörden des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen" im Gesetzestext wohl zu eng gefasst sein dürften, da "nicht auszuschließen ist, dass ein Staat weitergehende Abhandlungsbefugnisse für sich in Anspruch nimmt". Üblicherweise wird in der Praxis auch keine explizite Ermächtigung erteilt, sondern nur eine Bestätigung über die Rechtsnachfolge ausgestellt. Dies soll nach den Gesetzesmaterialien aber ausreichend sein, sofern die vorgelegte Urkunde keine Hinweise enthält, die einer Übernahmeberechtigung entgegenstünden. Die konkrete Befugnis der ausstellenden Behörde nach dortigem Recht ist hingegen von österreichischen Gerichten nicht zu prüfen, obgleich bei berechtigten Zweifeln durchaus im Amtshilfewege eine Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz darüber eingeholt werden kann.
Mitunter kommt es vor, dass Ermächtigungen verschiedener Staaten vorliegen. So hatte etwa der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 27.8.2013 zu beurteilen, ob der Bescheinigung des Heimatstaates des Erblassers (Deutschland) oder jener des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Liechtenstein) der Vorzug einzuräumen sei. Da § 150 AußStrG keine Anordnung enthält, welchem Ausfolgungsantrag im Falle konkurrierender Erklärungen zu entsprechen ist, zog es der Oberste Gerichtshof vor, "auf die sonstigen im Rahmen des IPRG bestehenden Grundsätze für die Beurteilung des anzuwendenden Erbrechts abzustellen" und teilte die Ansicht der Vorinstanzen, wonach gem. § 28 IPRG "bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes die maßgebliche Bedeutung zukommt".
Über den Ausfolgungsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden, wobei die Abhandlungskosten und allfällige Steuern vom Nachlass abzuziehen sind. Ergibt sich aus der vorgelegten Nachweisurkunde die Berechtigung mehrerer Personen, hat der Ausfolgungsbeschluss eine gemeinsame Übernahme vorzusehen. Andere Detailbelange, insbesondere Erbverhandlungen und Entscheidungen über streitige Ansprüche, sind hingegen generell den ausländischen Behörden zu überlassen.
Das Ausfolgungsverfahren endet mit der Ermächtigung zur Übernahme. Der Beschluss repräsentiert die Anerkennung der ausländischen Entscheidung.