Der vorliegende Beschluss beschäftigt sich mit der Frage, welches Recht für die Ausschlagung einer Erbschaft Anwendung findet, wenn über unbewegliches Vermögen in Deutschland im Rahmen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts, der sowohl Österreich als auch Deutschland tangiert, zu entscheiden ist.
Nach derzeit noch anwendbarem Recht findet für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates Anwendung, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Hierbei handelt es sich um eine Gesamtverweisung, also eine Verweisung auf das gesamte Privatrecht einer Rechtsordnung einschließlich deren Kollisionsrecht. Das Kollisionsrecht bestimmt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, welche der tangierten Rechtsordnungen für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblich ist.
Im Fall des österreichischen Erblassers, der in Köln verstarb, verweist das deutsche Kollisionsrecht hinsichtlich der Rechtsnachfolge von Todes wegen in Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf das österreichische Recht, da es an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft. Das österreichische Kollisionsrecht nimmt die deutsche Gesamtverweisung in § 28 Abs. 2 iVm § 9 des österreichischen internationalen Privatrechtsgesetz (öIPRG) an, da es ebenfalls auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt.
Fraglich war bei dem vom OLG zu entscheidenden Sachverhalt, ob der Sohn des Erblassers diesen hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens in Deutschland alleine beerbt hatte oder gemeinsam mit der Lebensgefährtin des Erblassers. Zu klären war daher, nach welchen Vorschriften die Ausschlagung der Erbschaft zu erfolgen hatte, weil die Lebensgefährtin zumindest nach deutschem Recht keine formwirksame Ausschlagungserklärung abgab. Problematisiert wurde dies vorliegend, weil das österreichische Recht hinsichtlich des Erwerbs und Verlustes dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen, in Abweichung zum Erbrechtsstatut, zurück ins deutsche Recht verweist (vgl. § 31, 32 öIPRG). Der Erwerb dinglicher Rechte, die zum Nachlass gehören, ist in Deutschland und Österreich aber unterschiedlich geregelt.
Das österreichische Recht kennt nämlich keinen Vonselbsterwerb im Wege der Universalsukzession wie das deutsche Recht (vgl. § 1922 BGB). Vielmehr darf in Österreich niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen (vgl. § 797 öABGB). Der Nachlass ist in Österreich bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nach hM eine juristische Person (sog. "ruhender Nachlass"), die sowohl aktiv- als auch passivlegitimiert ist (vgl. OGH 2 Ob 166/12v, RS000813). Der Erwerb des Nachlasses vollzieht sich nach österreichischem Recht daher erst über den sogenannten "Einantwortungsbeschluss", durch den die "Übergabe in den rechtlichen Besitz" des Erben bewirkt wird (vgl. § 797 öABGB).
Das Nachlassgericht ging davon aus, dass für die Frage, wer zum Erben berufen sei, zwar österreichisches Recht Anwendung finde, für die Frage des Übergangs des unbeweglichen Vermögens, das in Deutschland belegen ist, dagegen deutsches Recht, weil das österreichische Recht hinsichtlich des Erwerbs dinglicher Rechte auf das deutsche Recht zurückverweise. Daher nahm das Nachlassgericht an, dass der Erwerb inländischen Vermögens durch den Vonselbsterwerb gemäß § 1922 BGB erfolge und der Erbschaftsanfall daher durch Ausschlagung nach deutschem Recht gemäß § 1942 BGB in der Form des § 1945 BGB beseitigt werden müsse.
Das OLG Köln hatte sich also mit der genauen Abgrenzung zwischen den Verweisungen des Erbstatuts gemäß Art. 25 EGBGB und denen des Sachenrechtsstatuts gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB zu beschäftigen.
Es stellt in seinem Beschluss klar, dass die partielle Rückverweisung des österreichischen Rechts betreffend den sachenrechtlichen Erwerb unbeweglichen Vermögens lediglich den konkreten Eigentumserwerb an einem Grundstück regelt. Dies ist für die Frage relevant, ob es für den Eigentumserwerb an einem Grundstück noch eines österreichischen Einantwortungsbeschlusses bedarf, oder ob der Eigentumserwerb durch den Vonselbsterwerb vollzogen wird. In welchem Umfang und von wem der Erblasser beerbt wird, also welcher Rechtsgrund der Eigentumsübertragung zugrunde liegt, wird damit jedoch nicht geregelt. Dies ist Sache des Erbrechtsstatuts, das sowohl nach deutschem als auch österreichischem Kollisionsrecht gegenwärtig noch von der Staatsangehörigkeit des Erblassers bestimmt wird. So vollzieht sich zwar der sachenrechtliche Erwerb unbeweglichen Vermögens, das in Deutschland belegen ist, nach deutschem Recht, also durch den Vonselbsterwerb, dieser muss jedoch nicht durch eine Ausschlagung nach deutschem Recht beseitigt werden. Auf das Rechtgeschäft (Ausschlagung) sind gemäß Art. 11 EGBGB vielmehr die Formvorschriften des österreichischen Verlassenschaftsrechts anzuwenden. Aus einem Umkehrschluss aus § 159 Abs. 3 öAußStrG (einfache) Schriftform für die sog. Antrittserklärung) folgert das Gericht, dass die Ausschlagung in Österreich lediglich in schriftlicher Form mit Unterschrift zu erfolgen habe, sodass di...