Auf einen Blick

Ein beschränkt geschäftsfähiges Kind kann einem Elternteil eine Vollmacht erteilen, die auf die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen im Sinne von § 107 BGB beschränkt ist. Das ermöglicht es, eilige Schenkungen auch dann auszuführen, wenn der Minderjährige nicht mitwirken kann.

Im Schrifttum wird die Wirksamkeit einer solchen gegenständlich beschränkten Vollmacht nicht behandelt, sondern nur allgemein gesagt, dass § 111 BGB der Wirksamkeit der Vollmacht entgegensteht, die ein beschränkt geschäftsfähiges Kind erteilt. Auch Gerichtsentscheidungen dazu gibt es noch nicht.

Solange nicht feststeht, dass die Bevollmächtigung wirksam ist, empfiehlt es sich aus Gründen der Vorsicht, dass das Kind die Schenkung genehmigt, die der bevollmächtigte Elternteil in Ausübung der Vollmacht vorgenommen hat. Es muss nur beachtet werden, dass die Genehmigung zwar zivilrechtlich auf den Vertragsschluss zurückwirkt, aber nicht schenkungsteuerrechtlich. Da eine rechtzeitige Genehmigung nicht immer sichergestellt ist, spricht alles für eine vorsorgende Bevollmächtigung, weil nur damit die Chance wahrgenommen werden kann, dass auch dann eine wirksame Schenkung vorliegt, wenn eine Genehmigung schenkungsteuerrechtlich zu spät kommt.

Autor: Von Dr. Hanspeter Daragan , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen

ZErb 6/2015, S. 168 - 169

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