a) Erbstatut
Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, gilt für die gesetzliche Erbfolge bei Eintritt des Erbfalls vor dem 17. August 2015 gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB das deutsche Heimatrecht als Erbstatut. Bei Eintritt des Erbfalls nach dem 16. August 2015 würde sich das gleiche Ergebnis aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland ergeben, Art. 21, Abs. 1 EuErbVO. Die Erbquote der Ehefrau berechnet sich daher nach § 1931 BGB. Danach erhält die überlebende Ehefrau über die Hälfte des Nachlasses hinaus ein weiteres Viertel, wenn sie mit dem Erblasser zuletzt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt hat, §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB. Da die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen hatten, kann die überlebende Ehefrau daher drei Viertel des Nachlasses für sich beanspruchen, wenn für die Ehe das deutsche Güterrecht galt.
b) Güterrechtsstatut
Das auf die güterrechtlichen Beziehungen anwendbare Recht bestimmt aus deutscher Sicht Art. 15 EGBGB. Die güterrechtlichen Beziehungen unterliegen gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB vorrangig dem von den Eheleuten ehevertraglich einvernehmlich gewählten Recht. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen, und damit auch keine Rechtswahl iSv Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen, so wird das Güterstatut an die gemeinsame Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft, Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB. Die Eheleute waren zwar bei Eintritt des Erbfalls beide deutsche Staatsangehörige. Bei Heirat aber hatte die Ehefrau noch die türkische Staatsangehörigkeit. Mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit zum maßgeblichen Anknüpfungsstichtag (Zeitpunkt der Eheschließung) greift diese Anknüpfung daher nicht durch.
Daher gilt für sie gem. Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB ersatzweise das Recht des Staates, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatten. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bezeichnet nicht den Wohnsitz, sondern ihren allgemeinen Lebensmittelpunkt. Daher sind die Umstände des Sachverhalts umfassend zu ermitteln. Ein mehrjähriger Arbeitsaufenthalt und die Begründung einer gemeinsamen Ehewohnung dürfte allerdings für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im güterrechtlichen Sinne genügen. Daher ist hier gem. Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB das schwedische Recht anzuwenden.
Diese Anknüpfung ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung fixiert. Der später erfolgte gemeinsame Umzug nach Deutschland und die damit einhergehende grenzüberschreitende Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts bleibt damit unbeachtlich. Die Anknüpfung im deutschen IPR führt daher zur Unwandelbarkeit des Güterstatuts.
Diese Verweisung auf das schwedische Recht erfasst auch das schwedische Internationale Privatrecht. Insbesondere wäre gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB eine Rückverweisung des schwedischen Internationalen Privatrechts auf das deutsche Recht zu beachten.
In Schweden wird das internationale Güterrecht durch das Gesetz 1990:272 vom 23.5.1990 über internationale Fragen betreffend das eheliche Güterrecht und das Güterrecht Zusammenlebender geregelt.
Vorrangig zu den Vorschriften dieses Gesetzes ist aus schwedischer Sicht die Nordische Konvention zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über international-privatrechtliche Regelungen über Ehe, Adoption und Vormundschaft vom 6.2.1931 zu beachten. Art. 3 der Nordischen Konvention enthält eine Kollisionsnorm zu den vermögensrechtlichen Verhältnissen zwischen Eheleuten. Diese Konvention gilt allerdings nur für den Fall, dass beide Eheleute Angehörige von Vertragsstaaten sind und dies auch bei der Eheschließung waren. Da im vorliegenden Fall Ehemann Deutscher und die Ehefrau türkische Staatsangehörige waren, war keiner von ihnen Angehöriger eines der Vertragsstaaten. Daher ist dieses Abkommen im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Vielmehr bleibt es bei der Geltung des autonomen schwedischen Kollisionsrechts im Gesetz 1990:272 vom 23.5.1990.
Gem. § 3 Abs. 1 des schwedischen Gesetzes 1990:272 können die Eheleute bzw. Verlobten durch schriftlichen Vertrag das auf die Vermögensverhältnisse anwendbare Recht wählen. Insbesondere können sie das Recht des Staates wählen, dem einer von ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angehört, oder in dem einer von ihnen seinen Wohnsitz hat. Wurde keine Rechtswahl getroffen, so gilt gem. § 4 Abs. 1 des Gesetzes das Recht des Staates, in dem die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz (hemvist) genommen haben. Dementsprechend ist also auch aus schwedischer Sicht wegen des ersten Wohnsitzes der Eheleute in Schweden schwedisches Recht anzuwenden.