Anders als im deutschen IPR ist das Güterstatut im schwedischen IPR allerdings wandelbar ausgestaltet. Ziehen beide Eheleute nach der Eheschließung um und verlegen sie ihren gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Staat, so wird gem. § 4 Abs. 2 des schwedischen Gesetzes 1990:272 das Recht des neuen Wohnsitzstaates anwendbar, wenn die Eheleute im neuen Wohnsitzstaat mindestens zwei Jahre lang gelebt haben. Für die Berechnung des Zweijahreszeitraums soll es genügen, dass bis zum Ende dieses Zweijahreszeitraums der Aufenthalt im neuen Staat zum gewöhnlichen Aufenthalt geworden ist. Hatten die Eheleute (beide) früher schon einmal ihren ehelichen Wohnsitz in diesem Staat oder sind sie beide Staatsangehörige des Staates, in den sie gezogen sind, so tritt der Statutenwechsel nicht erst nach Ablauf der Zweijahresfrist, sondern sofort mit Übersiedlung ein (vgl. dazu Johansson, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 2. Aufl. 2012, Länderbericht Schweden, Rn 44). Diese letzte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da nur der Ehemann, nicht aber die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Nicht ganz deutlich ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, ob der Wechsel des Güterstatuts mit Wirkung ex nunc (also dem Umzug bzw. zwei Jahre danach) erfolgt oder ob das neue Regime nach dem Umzug mit Wirkung ex tunc (also rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung) anzuwenden ist. Nach Bogdan soll der Zeitpunkt der Ehescheidung bzw. des Todes entscheiden: "It is the applicable law at the time of he divorce petition or the death of one of he spouses that is decisive." Daraus lässt sich entnehmen, dass es ein schwedisches Gericht für die Berechnung der Ausgleichsansprüche, offenbar hinsichtlich des gesamten Vermögens der Eheleute bzw. des gesamten Zeitraums der Ehe das am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute geltende Recht anwendet. Im Ergebnis kommt es also bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat zu einer (unechten) Rückwirkung es neuen Güterstatuts.
Da die Eheleute beide seit 2009 in Deutschland leben, hier endgültig bleiben wollten und damit einen hemvist iSd schwedischen Rechts begründet haben, spricht das schwedische Internationale Privatrecht also eine Verweisung auf das deutsche Güterrecht aus. Es kommt daher zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht, sodass gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsches materielles Güterrecht anzuwenden ist.
Das OLG Nürnberg entschied in einem Sonderfall, dass eine wandelbare Rückverweisung nicht zu beachten sei. Dort waren die Eheleute bei Eheschließung beide jugoslawische Staatsangehörige gewesen. Durch den späteren Zerfall der Jugoslawischen Förderation verloren sie die gemeinsame Staatsangehörigkeit und erwarben jeweils die kroatische und die slowenische Staatsangehörigkeit. Da damit keine gemeinsame Staatsangehörigkeit mehr vorlag, verwies das kroatische bzw. das slowenische IPR auf das deutsche Wohnsitzrecht zurück. Der Art. 15 Abs. 1 EGBGB zugrundeliegende Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts stehe nach Ansicht des OLG Nürnberg hier der Beachtung der Rückverweisung entgegen. Die Entscheidung verkennt offenbar, dass die Unwandelbarkeit lediglich der Verweisung des deutschen IPR zugrunde liegt, nicht aber für die Rückverweisung maßgeblich ist. Es ist einhellige Auffassung in der Literatur und ständige Rechtsprechung der Obergerichte, dass eine Rückverweisung im internationalen Güterrecht auch dann zu beachten ist, wenn diese während der Dauer der Ehe zu einem Statutenwechsel führt. Insoweit setzt sich der Grundsatz der Unwandelbarkeit gegen den Grundsatz der Beachtung der Rückverweisung nicht durch. Damit ist davon auszugehen, dass sich die uneinheitliche Rechtsprechung über die Beachtlichkeit einer wandelbaren Rückverweisung auf die Fälle beschränkt, in denen sich die Rückverweisung aus der Auflösung des jugoslawischen Staates und dem damit einhergehenden Verlust der gemeinsamen Staatsangahörigkeit durch Ehegatten mit Zugehörigkeit zu verschiedenen jugoslawischen Teilrepubliken ergab.
Mithin ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist im Anschluss an die Übersiedlung der Eheleute nach Deutschland ein Statutenwechsel eingetreten ist. Die Eheleute lebten zuletzt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts. Der Ehegattenerbteil erhöht sich gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel. Da der Statutenwechsel rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung erfolgte, steht dem Nachlass aus der Auflösung der Gütergemeinschaft auch kein Ausgleichsanspruch gegen die Ehefrau zu.