Die in anderen Mitgliedstaaten der EU, außer in Dänemark, durchgeführten Scheidungen werden in Deutschland ohne Weiteres, d. h. ohne ein besonderes Verfahren gem. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 – sog. Brüssel II a-VO oder EuEheVO – anerkannt.
Für Scheidungen in anderen Staaten ist § 107 FamFG einschlägig. Für sog. Heimatstaat-Scheidungen ist das deutsche Anerkennungsverfahren gem. § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG, einer Ausnahmevorschrift, der hinsichtlich ihrer Voraussetzungen eine enge Auslegung innewohnt, ebenfalls entbehrlich. Wenn die Scheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) angehört haben, und keiner der Ehegatten zur Zeit der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z. B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling), ist kein förmliches Anerkennungsverfahren erforderlich. Die Anerkennung erfolgt in diesen Fällen vielmehr inzident auf Grundlage der Anerkennungsvoraussetzungen des § 109 FamFG, sog. kleine Anerkennung. In der Sache wird jedoch genauso wie beim förmlichen Anerkennungsverfahren vorgegangen, geprüft und inzident entschieden, allein die Form der Antragstellung nach § 107 FamFG ist entbehrlich. In praktischer Hinsicht ist dem betroffenen Ex-Ehegatten zu raten, das förmliche Anerkennungsverfahren, welches fakultativ durchlaufen werden kann, zu eröffnen, um den Nachweis der Scheidung quasi auf Vorrat für alle Eventualitäten parat zu haben.
Nach dem bislang Ausgeführten bleiben wenige Fälle ausländischer Scheidungen übrig, für die das förmliche Anerkennungsverfahren des § 107 FamFG tatsächlich erforderlich ist. Über den Antrag hat die Landesjustizverwaltung, die in den meisten Bundesländern ihre Kompetenz auf den Präsidenten des OLG übertragen hat, zu entscheiden. Dies ändert nichts daran, dass das Anerkennungsverfahren, trotz seiner Erwähnung im FamFG, stets Verwaltungsverfahren bleibt und nicht zum gerichtlichen Verfahren wird. In praktischer Hinsicht ist dazu zu raten, dem Antrag die erforderlichen Unterlagen wie Heirats- und Scheidungsurkunde im Original nebst deutschen Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers beizufügen. Im Vorfeld der Antragstellung sollte auch geklärt werden, ob die ausländischen Urkunden einer Apostille oder Legalisation bedürfen; Ehe- und Scheidungsurkunden aus den USA (Marriage Certificate, final decree, Certificate of no appeal), aus Kanada und der Schweiz bedürfen beispielsweise weder einer Apostille noch einer Legalisation, während Urkunden aus dem Irak aufgrund der derzeitigen fehlenden Möglichkeit der Legalisation durch die deutsche Botschaft in Bagdad im Bundesland Baden-Württemberg einer Echtheitsüberprüfung durch das Kriminaltechnische Institut des Landeskriminalamts Baden-Württemberg unterzogen werden. Das Anerkennungsverfahren gelangt regelmäßig in wenigen Monaten zu einer gem. § 107 Abs. 9 FamFG für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsbehörden bindenden Entscheidung.