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zerb 6/2017, Übergang des amerikanischen individuellen A ... / 1. Einzelperson (nicht Ehepartner) als Begünstigter

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Mit dem Erbanfall bzw. Tod des Gründers geht das IRA auf den schriftlich benannten Begünstigten über. Zunächst hat der Verwalter des IRA eine Abänderung der Eigentümerbezeichnung vorzunehmen, um das neue Besitzverhältnis zu dokumentieren. Die Bezeichnung muss erklären, dass es sich um ein Konto eines verstorbenen Gründers handelt bzw. er muss den Namen des Begünstigten aufführen.[25] Ein Beispiel für die neue Titulierung des IRA Kontos könnte wie folgt aussehen:

[Name of Owner], deceased, f/b/o, [Name of Beneficiary][26]

SSN of Beneficiary

[Name des Gründers], verstorben, zugunsten von [Name des Begünstigten]

Steuernummer des Begünstigten

Der Name des Gründers/Verstorbenen wird nicht ohne Grund weiterhin aufgeführt. Denn der Begünstigte darf keine eigenen Einzahlungen in das IRA vornehmen. Der Begünstigte erbt somit das Recht, Kapital sowie Einkünfte aus dem IRA ausgezahlt zu bekommen, nicht aber das Recht, selbst Kapital einzuzahlen. Somit ist festzuhalten, dass im Fall des Einsetzens eines Nicht-Ehepartners als Begünstigten das vom Gesetzgeber verankerte Steuerprivileg – Kapital aus nicht versteuertem Einkommen in das IRA einzuzahlen – mit dem Ableben verwirkt ist.

Der Begünstigte des IRA hat in seiner Eigenschaft als Erwerber zwar das Recht, das IRA auflösen und sich das Kapital voll auszahlen zu lassen. Bei dieser Alternative wäre das Kapital dann im Jahre des Erhalts nach dem persönlichen Steuersatz des Begünstigten zu besteuern. Falls der Begünstigte sich gegen diese steuerschädliche Alternative entscheidet bzw. sich das Kapital nach und nach auszahlen lassen will, dann gelten besondere Regeln hinsichtlich der Berechnung des jährlich auszuzahlenden Mindestbetrags. Wie nachfolgend erläutert wird, stellen diese Regeln darauf, ob der Mindestbetrag an den Gründer bereits au...

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