Dem Ehepartner als Begünstigtem eines IRA stehen weitreichende Gestaltungsoptionen zur Verfügung. Zum einen kann der Ehepartner das IRA weiterführen. Zum anderen steht es dem Ehepartner zu, im Gegensatz zu einem "normalen" bzw. "Nicht-Ehepartner" Begünstigten, sich als Inhaber des IRAs eintragen lassen. Und schließlich besteht die Option, das Kapital auf ein anderes IRA einzuzahlen, das bereits im Namen des Ehepartners geführt wird. Diese Optionen werden nachfolgend dargestellt:
a) IRA des verstorbenen Ehepartners weiterführen
Wenn der überlebende Ehepartner sich dafür entscheidet, das IRA als Begünstigter zu führen, würde die Bezeichnung des Kontos beispielsweise so aussehen:
[Name of Owner], deceased, f/b/o, [Name of Spouse]
SSN of Spouse
[Name des Gründers], verstorben, zugunsten von [Name des Ehepartners]
Steuernummer von Ehepartner
Wenn der verstorbene Ehepartner vor dem 70,5. Lebensjahr verstarb bzw. keine Mindestbeträge aus dem IRA erhalten hat, kann der überlebende Ehepartner mit der Auszahlung der jährlichen Mindestbeträge entweder bis zum 31.12. des Jahres warten, in dem der Ehepartner starb, oder zum 31.12. des Jahres, in dem der Gründer das Alter von 70,5 Jahre erreicht hätte.
Verstarb der verstorbene Ehepartner hingegen nach Auszahlung des Mindestbetrages, muss die Auszahlung der Mindestbeträge bis zum 31.12. im Jahr nach dem Ableben beginnen. Die Mindestbeträge werden dabei nach der Lebenserwartung des überlebenden Ehepartners beim Ableben berechnet.
b) IRA auf den Namen des überlebenden Ehepartners eintragen
Im Gegensatz zu dem "normalen" Begünstigten, also dem, der kein Ehepartner ist, steht es dem überlebenden Ehepartner zu, das IRA unter seinem eigenen Namen zu führen. Bei Inanspruchnahme dieser Option würde die Bezeichnung des neuen Kontos beispielsweise so aussehen:
[Name of Surviving Spouse]
SSN of Surviving Spouse
[Name des überlebenden Ehepartners]
Steuernummer des überlebenden Ehepartners
Bei einem jüngeren überlebenden Ehepartner könnte sich diese Option aber als nachteilig erweisen, falls der Ehepartner vor dem 59,5. Lebensjahr Kapital aus dem IRA Kapital abziehen will. In derartigen Fällen wird von der Finanzbehörde über die normale Versteuerung hinaus ein Zuschlag von 10 % auf den zu früh ausbezahlten Betrag erhoben. Der Umstand, dass das Kapital aus dem IRA des verstorbenen Ehepartners stammte, für den das Alter von 59,5 bereits erreicht wurde, ändert dieses Ergebnis nicht.