Staudinger BGB – Buch 5: Erbrecht §§ 2197-2228 (Testament 2)
Neubearbeitung 2016. Buch. XII, 506 S. Sellier – de Gruyter, 189,50 EUR
ISBN 978-3-8059-1216-7
Der Staudinger widmet der Testamentsvollstreckung einen eigenen Band. Die gesamte Kommentierung stammt aus bewährter Hand von Notar Wolfgang Reimann. Als erstes fällt die umfangreiche Darstellung des Schrifttums auf. Es fehlt so gut wie kein maßgebliches Werk zu den §§ 2197 BGB ff. In der Vorbemerkung werden darüber hinaus die geschichtliche Entwicklung dieses Rechtsgebietes und seine gesetzliche Systematik anschaulich dargestellt. Vor den einzelnen Paragraphen finden sich Gliederungen und alphabetische Übersichten, die eine perfekte Navigation bei der Recherche ermöglichen. Positiv ist auch zu vermerken, dass Rechtsprechungs- und Literaturzitate sich nicht in den Fussnoten, sondern im Text finden. Diese Positionierung ist möglich, weil die Nachweise nicht "ausufern". Einen weiteren Pluspunkt stellt die Aktualität des Werkes dar. Die Ausführungen sind auf dem Stand Juli 2016. So wurde auch das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) berücksichtigt. Ergänzend dazu finden sich auch Länderüberblicke unter dem Titel "Die Testamentsvollstreckung im internationalen Kontext".
Die Kommentierung spricht eine Vielzahl praktischer Probleme an. So wird bei § 2197 BGB der Meinungsstreit zum Schwebezustand bei Wegfall eines Testamentsvollstreckers unter der Überschrift "Das unbesetzte Testamentsvollstreckeramt" behandelt. Während Damrau sich für eine Pflegerbestellung für den unbekannten Testamentsvollstrecker durch das Betreuungsgericht und Bengel sich für eine Nachlasspflegschaft für den Testamentsvollstrecker aussprechen, folgt Reimann zu Recht dem BGH (ZEV 2013, 37, 39), der für diese Fälle eine Nachlasspflegschaft für den Nachlass vorsieht. Was die persönlichen Voraussetzungen für das Testamentsvollstreckeramt anbelangt, verweist der Kommentator auf das "Jedermannprinzip". Bei § 2203 BGB werden die Möglichkeiten der Schiedsrichtertätigkeit des Testamentsvollstreckers und einer Feststellungsklage zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung eingehend dargestellt. Es folgen ausführliche Erörterungen zum Auseinandersetzungsplan bei § 2204 BGB. Bei § 2205 BGB finden sich auch das relativ neue Problem des digitalen Nachlasses, sowie eine schöne Darstellung der Schnittstellen zum Gesellschaftsrecht, zum Zwangsvollstreckungsrecht, zum Stiftungsrecht und zum Steuerrecht. Auch prozessuale Aspekte, wie etwa die Rechtstellung des Testamentsvollstreckers im Prozess und das schiedsgerichtliche Verfahren werden erörtert. Ausführlich geht Reimann auch auf das Thema der steuerlichen Haftung bei § 2219 BGB ein. Dabei wurden aktuelle Entscheidungen, wie etwa BGH ZEV 2014, 662 zu den Haftungsfolgen und OLG Schleswig ZEV 2014, 542 zum Haftungsadressaten ebenso berücksichtigt, wie die dazu erschienenen Aufsätze, wie etwa von Muscheler, ZEV 2013, 229 und Weidmann, ZEV 2014, 404. Vollständig abgehandelt wird bei § 2221 BGB auch das Thema der Vergütung mit den Problemkreisen Besteuerung, Vorrang des Erblasserwillens und Vergütung des vermeintlichen Testamentsvollstreckers. Dabei wird die Darstellung durch Übersichten und Tabellen abgerundet. Das Spezialproblem, ob die Nacherbenvollstreckung im Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden muss (OLG München MittBayNot 2012, 468) wird ebenso bei § 2222 BGB gesehen, wie auch das neue Gebührenrecht nach dem GNotKG. Der Autor behandelt schließlich anhand der aktuellen Rechtsprechung (KG ErbR 2016, 222) die Streitfrage, ob die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch ein Schiedsgericht möglich ist.
Ein ausführliches Sachregister rundet das gelungene Werk ab.
Fazit: Ein Quell der Erkenntnis für alle, die sich mit dem Thema Testamentsvollstreckung befassen wollen.
Autor: Prof. Dr. Ludwig Kroiß
Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Traunstein
ZErb 6/2017, S. 180