Die Beschwerden sind nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und nach den §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Betroffenen folgt aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Im Wesentlichen ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
I. Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ist einem Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, durch das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen ein Betreuer zu bestellen. Die Möglichkeit der Bestellung eines Betreuers scheidet nach § 1896 Abs. 2 BGB grundsätzlich für die Aufgabenkreise aus, für die der Betroffene wirksam Vollmachten erteilt hat. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (BGH, Beschl. v. 2.8.2017 – XII ZB 502/16 –, juris; BGH, Beschl. v. 19.10.2016 – XII ZB 289/16 = FamRZ 2017, 141 Rn 8 mwN).
1. Die Vollmacht wird durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet. Bei Abgabe dieser Willenserklärung muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein. Da jeder Volljährige als geschäftsfähig anzusehen ist, sofern er sich nicht in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB), spricht zunächst eine Vermutung für das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und damit für die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht. Geschäftsunfähig sind nach § 104 Nr. 2 BGB Volljährige, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Der Betroffene muss danach an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden. Gleichgültig ist, unter welchen medizinischen Begriff die Störung fällt. Umfasst werden nicht nur Geisteskrankheit, sondern auch Geistesschwäche. Die krankhafte Störung darf jedoch nicht vorübergehender Natur sein, vorausgesetzt wird ein Dauerzustand. Die krankhafte Störung muss die freie Willensbestimmung ausschließen. Das ist der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit genügen nicht, ebenso wenig das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung zu erfassen. Dagegen kann die übermäßig krankhafte Beherrschung durch den Willen anderer die Anwendung von § 104 Nr. 2 BGB rechtfertigen (vgl. u. a. OLG München, Beschl. v. 5.6.2009 – 33 Wx 278/08, 33 Wx 279/08 –, juris, mwN). Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, so ist das Gericht verpflichtet, nach § 26 FamFG von Amts wegen im Freibeweisverfahren aufzuklären (BGH, Beschluss vom 3.2.2016, XII ZB 425/14). Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung (BGH, Beschl. v. 2.8.2017 – XII ZB 502/16 –, juris).
2. Trotz Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung nur dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen (BGH, Beschl. v. 30.8.2017 – XII ZB 16/17 –, juris, mwN).
3. Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht, der als eigenständiger Aufgabenkreis zuzuweisen wäre (LG Meiningen, FamRZ 2015, 955, BGH, Beschl. v. 28.7.2015 – XII ZB 674/14, BeckRS 2015, 14939) kommt aber auch hier erst dann in Betracht, wenn zunächst ein Versuch unternommen wurde, durch einen (Kontroll-)Betreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken. Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder es aufgrund feststehender Tatsachen als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden, ist die Ermächtigung zum Vollmachtswiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhältnismäßig (Seifert, FamRZ 2017, 263, 266 mwN Bieg in Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1896 BGB, Rn 59). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt bereits die Ermächtigung des Betreuers zum Vollmachtswiderruf einen gewichtigen staatlichen Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar, weshalb sich der Eingriff am Grundrechtsschutz messen lassen muss und es einer gesonderten gerichtlichen Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme bedarf (BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – XII ZB 131/16, juris; BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn 11, 18).
Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vo...