Art. 126 Abs. 1 EWR regelt den räumlichen Geltungsbereich des EWRA für die Vertragsparteien, nicht die Stellung als Vertragspartei selbst. Es geht nur die Frage, ob das EWRA für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gilt oder ob Teile ausgenommen sind. Das wird für die drei EFTA-Staaten direkt bestimmt, indem gesagt wird, dass das EWRA für ihr gesamtes Hoheitsgebiet gilt. Im Gegensatz dazu wird der Geltungsbereich für die Hoheitsgebiete die EWG-Staaten indirekt bestimmt, indem auf den EWG-Vertrag verwiesen wird. Der EWG-Vertrag seinerseits nahm bei einigen Mitgliedsstaaten Teile ihres Hoheitsgebiets von der Geltung aus. Der Hinweis in Art. 126 Abs. 1 EWR auf die "Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird", ist also Vertragstechnik. Damit hat man sich erspart, die Gebiete, für die der EWG-Vertrag nicht gilt, auch im EWRA aufzulisten. Außerdem ist damit erreicht worden, dass der räumliche Geltungsbereich des EWRA und des EWG-Vertrags sich decken.
Um die Frage, wie sich ein Austritt eines EWG-Mitgliedsstaates auf seine Stellung als Vertragspartei des EWRA auswirkt, ging es überhaupt nicht. Denn aus der EWG konnte man nicht austreten, jedenfalls nicht grundlos. Deshalb wäre eine Regelung, wie sich ein Austritt auf die Mitgliedschaft im EWR auswirkt, so sinnvoll gewesen wie eine Regelung im Luftfahrtgesetz, wer Vorfahrt hat, wenn sich ein Flugzeug und ein Radfahrer in der Luft begegnen. Aber aus einem anderen Grund hätte es von Anfang an nahegelegen, die Wirkungen eines Austritts zu regeln. Denn jeder EFTA-Mitgliedsstaat konnte aus der EFTA ausscheiden, indem er von der EFTA-Konvention zurücktrat. Hätte man die Folgen dieses Austritts für den EWR bedacht und geregelt, gäbe es heute auch eine zumindest analog anwendbare Regelung für den Austritt aus der EU.
Zwar hat sich über die völkerrechtlichen Grundsätze der Rechtsnachfolge oder über Art. 31 Abs. 3 WVK der Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 EWR stillschweigend geändert, indem aus EWG-Vertrag zunächst EG-Vertrag und dann EU-Verträge (EUV und AEUV) geworden ist. Aber auch die EU-Verträge kennen räumliche Einschränkungen. Denn nach Art. 52 Abs. 2 EUV und Art. 355 AEUV sind weiterhin Teile des Hoheitsgebiets einzelner Mitgliedsstaaten von ihrem räumlichen Anwendungsbereich und damit auch vom räumlichen Anwendungsbereich des EWRA ausgenommen.