Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Registergericht die Eintragung der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des Erblassers abgelehnt und einen Erbschein als möglicherweise erforderlich angesehen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht oder vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nur beschränkt auf den Antrag bezüglich der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 2011 – II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn 18, für die vergleichbare Frage bei der Revisionszulassung), aus den Gründen des Beschlusses.
Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde betrifft allein die Frage, ob bei einer Vererbung eines Kommanditanteils mit Anordnung der Testamentsvollstreckung ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diese Frage ist möglich. Es handelt sich um einen rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den der Antragsteller selbst seine Rechtsbeschwerde hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, auf einen derart abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn 4; Urteil vom 27. September 2011 – II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn 18, jeweils zur Revisionszulassung; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 70 Rn 12; Meyer/Holz in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 70 Rn 38; Müther in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 70 Rn 19). Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache Erfolg.
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht insoweit ausgeführt: Das Registergericht habe zu Recht die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks abgelehnt. Dabei schließe sich das Gericht der Auffassung des Kammergerichts in dessen Beschluss vom 4. Juli 1995 (WM 1995, 1890) an. Danach sei ein Testamentsvollstreckervermerk nicht eintragungsfähig. Eine im Schrifttum vertretene Gegenmeinung berufe sich allein auf ein Publizitätserfordernis. Dieses bestehe aber nicht, weil sich die Haftungsverhältnisse in Bezug auf den Kommanditanteil durch die Testamentsvollstreckung nicht änderten.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Testamentsvollstreckung sich auf einen Kommanditanteil beziehen kann. Das entspricht, sofern die übrigen Gesellschafter einverstanden sind oder der Gesellschaftsvertrag es vorsieht, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 191 ff).
b) Unzutreffend ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, eine derartige Testamentsvollstreckung könne nicht im Handelsregister vermerkt werden. Jedenfalls wenn eine Dauervollstreckung im Sinne des § 2209 BGB angeordnet ist, kann ein entsprechender Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister eingetragen werden (ebenso Ulmer, NJW 1990, 73, 82; D. Mayer in Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. Rn 5.212; ders., ZIP 1990, 976, 978; Plank, ZEV 1998, 325, 327 ff; Schaub, ZEV 1996, 68 f; Weidlich, Die Testamentsvollstreckung im Recht der Personengesellschaften, 1992, S. 90 f; Winkler, Der Testamentsvollstrecker nach bürgerlichem, Handels- und Steuerrecht, 20. Aufl., Rn 373; Aderhold in Westermann, Handbuch Personengesellschaften, Stand: September 2008, Rn 2448; MüKo HGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 177 Rn 37; Staudinger/Reimann, BGB (2003), Vorbem. zu §§ 2197–2228 Rn 102; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 139 Rn 89; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 177 Rn 18; Oetker, HGB, 2. Aufl., § 177 Rn 15; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177 Rn 22; Koller in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 177 Rn 7; aA KG, WM 1995, 1890 ff; Reinke, Rpfleger 1994, 1, 5 f; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2205 Rn 44; Krafka/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn 769; MüKo BGB/Zimmermann, 5. Aufl., § 2205 Rn 46; anders auch für eine Testamentsvollstreckung an einem Handelsgeschäft RGZ 132, 138; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 190).
aa) Grundsätzlich werden in das Handelsregister allerdings nur die Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Aufgrund der Funktion des Handelsregisters, Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung aber auch...