Leitsatz
Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen.
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – II ZB 15/11
Sachverhalt
Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 22. April 2009 verstorbenen J. B. Dessen Erben sind ausweislich eines privatschriftlichen Testaments R. B. und M. B. Der Erblasser war mit einer Hafteinlage von 10.000 EUR Kommanditist der O. GmbH & Co. KG.
Der Antragsteller hat unter Beifügung einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und einer beglaubigten Ablichtung des Testaments folgende Eintragung in das Handelsregister beantragt:
Der Gesellschafter J. B. ist verstorben. Seine Beteiligung ist auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus R. B. und M. B., im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Die übrigen Gesellschafter haben sich gemäß einer Erklärung der Komplementärin dem Antrag angeschlossen.
Das Amtsgericht – Registergericht – hat dem Antragsteller mit Zwischenverfügung vom 31. März 2011 mitgeteilt, dass die Erben nicht als Erbengemeinschaft eingetragen werden könnten, dass ein schützenswertes Interesse an der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks nicht bestehe und dass die Vorlage eines Erbscheins jedenfalls dann erforderlich sei, wenn das Nachlassgericht die Nachlassakten nicht auf Anforderung übersende.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zugelassen und zur Begründung ausgeführt: Bislang habe nur das Kammergericht entschieden, dass ein Testamentsvollstreckervermerk in Bezug auf einen Kommanditanteil nicht eingetragen werden könne. Ein Teil des Schrifttums sehe das anders. Deshalb sei eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage angemessen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Eintragungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Registergericht die Eintragung der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des Erblassers abgelehnt und einen Erbschein als möglicherweise erforderlich angesehen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht oder vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nur beschränkt auf den Antrag bezüglich der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 2011 – II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn 18, für die vergleichbare Frage bei der Revisionszulassung), aus den Gründen des Beschlusses.
Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde betrifft allein die Frage, ob bei einer Vererbung eines Kommanditanteils mit Anordnung der Testamentsvollstreckung ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diese Frage ist möglich. Es handelt sich um einen rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den der Antragsteller selbst seine Rechtsbeschwerde hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, auf einen derart abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn 4; Urteil vom 27. September 2011 – II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn 18, jeweils zur Revisionszulassung; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 70 Rn 12; Meyer/Holz in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 70 Rn 38; Müther in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 70 Rn 19). Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache Erfolg.
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht insoweit ausgeführt: Das Registergericht habe zu Recht die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks abgelehnt. Dabei schließe sich das Gericht der Auffassung des Kammergerichts in dessen Beschluss vom 4. Juli 1995 (WM 1995, 1890) an. Danach sei ein Testamentsvollstreckervermerk nicht eintragungsfähig. Eine im Schrifttum vertretene Gegenmeinung berufe sich allein auf ein Publizitätserfordernis. Dieses bestehe aber nicht, weil sich die Haftungsverhältnisse in Bezug auf den Kommanditanteil durch die Testamentsvollstreckung nicht änderten.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Testamentsvollstreckung sich auf einen Kommanditanteil beziehen kann. Das entspricht, sofern die übrigen Gesellschafter einverstanden sind oder der Gesellschaf...