Lebensversicherungen sind im mittelständischen Bereich ein häufig anzutreffender Baustein der Vermögensnachfolgeplanung. Gerade mit befristeten Risikolebensversicherungen kann mit geringem wirtschaftlichem Aufwand ein erheblicher Liquiditätspuffer für den ("vorzeitigen") Erbfall vorgehalten werden. Über die direkte Erbschaftsteuerfreiheit kreuzweise abgeschlossener Lebensversicherungen besteht Einigkeit. Droht aber womöglich eine indirekte Besteuerung, weil die Versicherungssumme gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags zu berücksichtigen ist?

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