Leitsatz
Die Formulierung "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen" stellt in der Regel die Angabe des Motivs für die Errichtung des Testaments, nicht aber eine Bedingung betreffend die Erbeinsetzung dar.
OLG München, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 31 Wx 244/11
Sachverhalt
Der Erblasser, der nicht verheiratet war, verstarb am 28.10.2010. Er hatte keine nicht ehelichen Kinder und niemanden als Kind angenommen. Die Beteiligte zu 1 war die Lebensgefährtin des Erblassers. Die Beteiligten zu 2–7 sind Cousins und Cousinen des Erblassers. Es liegt ein von dem Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schreiben vom 4.8.1983 mit folgendem Inhalt vor:
Zitat
Krankenhaus
den 4.8.83
(Ort)
Sollte mir A. S. bei der Gallenoperation etwas zustossen bekommt Frau A. L. (= Beteiligte zu 1) meine 2 Sparbücher und den Bauplatz in A.
gezeichnet den 4.8.1983
S. A.“
Die Beteiligte zu 1 beantragte am 17.3.2011 die Erteilung eines Alleinerbschein. Sie ist der Meinung, dass die Formulierung "sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen" lediglich die Angabe des Motivs für die Testamentserrichtung, nicht aber eine Bedingung betreffend ihre Erbeinsetzung darstelle. Der Erblasser habe gewollt, dass sie als seine Lebensgefährtin – seine einzige enge Bezugsperson über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren – in jedem Fall Alleinerbin werden solle, zumal er keinen Kontakt zu seiner Verwandtschaft gehabt habe. Die Lebensverhältnisse des Erblassers und der Beteiligten zu 1 hätten sich seit dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht verändert. Sie habe den Erblasser die letzten sechs Jahre krankheitsbedingt umfassend gepflegt und einen Großteil der Krankenhaus-und Arztkosten für den Erblasser bezahlt. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung habe der Erblasser lediglich die zwei Sparbücher und den Bauplatz in A. besessen. Da der Erblasser ihr damit sein gesamtes Vermögen zugewandt habe, sei sie als Alleinerbin anzusehen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind demgegenüber der Auffassung, das Testament vom 4.8.1983 sei nur für den (nicht eingetretenen) Fall des Todes des Erblassers während der Gallenoperation im Jahre 1983 errichtet worden.
Mit Beschluss vom 15.4.2011 wies das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Aus den Gründen
Die Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis begründet. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Schluss gelangt, dass der Erblasser nur den nicht eingetretenen Fall seines Todes während der Gallenoperation im August 1983 geregelt hat und das Testament vom 4.8.1983 keine allgemeingültige Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 darstellt. Demgemäß war der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.4.2011 aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, der Beschwerdeführerin den von ihr beantragten Erbschein zu erteilen.
1. Der Umstand, dass der Erblasser der Beschwerdeführerin ausdrücklich nur einzelne Vermögensgegenstände zugewendet hat, steht ihrer Einsetzung als Alleinerbin nicht entgegen.
a) Die Zuwendung einzelner Gegenstände ist gemäß § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Diese Auslegungsregel greift jedoch dann nicht ein, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann. Hat ein Erblasser praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt, so ist regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat, denn es kann nicht angenommen werden, dass er gar keinen Erben berufen wollte (st. Rspr., vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; NJW-RR 2000, 1174 mwN). Für die Frage, ob ein Bedachter als Erbe eingesetzt sein soll, kommt es entscheidend darauf an, ob der Erblasser ihm unmittelbare Rechte am Nachlass verschaffen und durch ihn seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte. Hingegen liegt ein Vermächtnis vor, wenn der Erblasser den Bedachten auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben hinsichtlich einzelner Gegenstände verweisen wollte (BayObLG FamRZ 2001, 1174/1176). Maßgeblich sind die Vorstellungen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
b) Schon aus dem gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügung kommt zum Ausdruck, dass der Erblasser eine umfassende Regelung seiner Rechtsnachfolge treffen wollte. Er hat der Beschwerdeführerin, die seine langjährige Lebensgefährtin ist, sowohl Geldvermögen als auch den Bauplatz in Allershausen zugewendet. Letzterer stellte nach Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nach der Vorstellung des Erblassers sein Hauptvermögen dar. Es ist daher naheliegend, dass der Erblasser durch seine Zuwendungen zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Beschwerdeführerin als seine Rechtsnachfolgerin angesehen hat und seine wirtschaftliche Stellung durch sie fortgesetzt wissen wollte.
2. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts hat der Erblasser die Beschwerdeführerin nicht nur für den Fall, dass er die Gallenoperation nicht überlebt, eingesetzt, sondern generell zu seiner Rechtsnachfolgerin bestimmt.
a) Zutreffend hat das Nachlass...