In allen Fällen, in denen eine Ermittlung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht anhand von Börsenkursen oder Verkaufspreisen iSv § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG erfolgen kann, ist der Wert zu schätzen. Dies gilt sowohl für nicht notierte Gesellschaften als auch für börsennotierte Aktiengesellschaften, für die weder ein Stichtagskurs noch eine Kursnotierung innerhalb der 30-Tages-Frist des § 11 Abs. 1 S. 2 BewG vorliegt.
Gem. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG ist der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Unternehmens oder nach einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methoden zu ermitteln. In jedem Fall sind im Rahmen der Bewertung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die – aus der Perspektive des Stichtags – den Wert des Unternehmens bestimmen. Das bedeutet auch, dass zum Bewertungsstichtag feststehende objektive Umstände, die einen maßgeblichen Einfluss auf die relevanten Berechnungsgrößen des jeweiligen Verfahrens haben, bspw. der Tod des Unternehmers, im Rahmen der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen sind.
Auch wenn die Formulierung "unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten" einen breiten Auslegungsspielraum gestatten würde, macht die Gesetzesbegründung deutlich, dass grds. die Ertragswertmethode gemeint ist. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist – wie bei der Ertragswertmethode vorgesehen – grds. von der Frage auszugehen, welches Kapital ein gedachter Investor einsetzen würde, um aus seinem Investment eine angemessene Rendite zu erzielen. Demzufolge ist der Renditefaktor als ausschlaggebendes Element auch für die Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer anzusehen. Statt der früher vorgesehenen Einzelbewertung gilt nunmehr der Grundsatz der Gesamtbewertung, also der einheitlichen Ermittlung des Ertragswerts der wirtschaftlichen Einheit "Unternehmen" bzw. Kapitalgesellschaft. Sowohl nach dem Modell des Gesetzes als auch nach den durch die Betriebswirtschaftslehre herausgebildeten Grundsätzen für die Ertragsbewertung von Unternehmen ist Ausgangspunkt der Bewertung die zukünftig zu erwartende Ertragskraft des Bewertungsobjekts. Denn das Gesetz spricht eindeutig von "Ertragsaussichten". Der Unternehmenswert entspricht der Summe aus dem Ertragswert des Unternehmens (betriebsnotwendiges Vermögen) und dem Wert etwa vorhandenen nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Der Ertragswert wird dabei in der Weise ermittelt, dass die zukünftigen Erträge kapitalisiert werden. Der dabei anzuwendende Zinssatz resultiert aus verschiedenen Elementen, insb. einem Basiszinssatz für risikolose Vergleichsanlagen und einem Risikozuschlag sowie einem Inflations- bzw. Wachstumsabschlag. Einem ähnlichen Ansatz folgt auch die Discounted Cash Flow Method (DCF-Verfahren), die allerdings systematisch nicht bei den zukünftigen Erträgen, sondern bei einer Betrachtung der Zahlungsströme ansetzt. Nichtsdestotrotz ist auch eine Bewertung nach dem DCF-Verfahren auf die Ermittlung eines an zukünftigen Erträgen orientierten Werts gerichtet.
Aus Sicht der Finanzverwaltung sind sowohl ertragswerteorientierte Verfahren als auch andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methoden grundsätzlich anwendbar. Der Nachweis des gemeinen Werts ist idR durch Vorlage eines methodisch nicht zu beanstandenden Gutachtens, das auf den üblicherweise einer Bewertung nach dem angewendeten Verfahren zugrunde zu legenden Daten des Unternehmens aufbaut, zu führen.
Gem. § 11 Abs. 2 S. 4 BewG sind die §§ 199–203 BewG zu berücksichtigen. Demzufolge kann auch das vereinfachte Ertragswertverfahren – zur Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten – angewendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren "nicht zu offensichtlichen unzutreffenden Ergebnissen führt". Diese Einschränkung zählt nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verfahrens. Im Hinblick auf den für 2013 geltenden Basiszinssatz von 2,04 % und den sich hieraus ergebenden Kapitalisierungsfaktor von 15,2905 ist der Rückgriff auf das vereinfachte Ertragswertverfahren aber aktuell in vielen Fällen nicht opportun.