In der Literatur wird allerdings die Frage thematisiert, ob die Umwandlung des Cash-Vermögens in Wertpapiere zu einer Verletzung der Behaltensregelungen in Form des Verbots der "Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen" führen kann, § 13 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 1 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ErbStG. Die Diskussion unterscheidet hier zwischen der Cash-Kapitalgesellschaft und derCash-Personengesellschaft.
a) Cash-GmbH & Co. KG
Die Gestaltung eines Vermögensübergangs durch eine GmbH & Co. KG hat unter Umständen gegenüber einer Lösung durch eine GmbH gewisse Vorzüge. Diese können sowohl im Bereich der geplanten Führung des Unternehmens (Schenker beherrscht die Komplementärin weiter allein und trennt deren Schicksal von dem der Kommanditisten) als auch in der ertragsteuerlichen Betrachtung liegen, wenn den Beteiligten die steuerliche Transparenz der Personengesellschaft wichtig ist, zum Beispiel wegen der direkten Verrechnung von Gewinnen aus der KG mit verrechenbaren steuerlichen Verlusten in anderen Bereichen.
Bei der Frage, ob die Gefahr einer Verletzung der Regel des "Behaltens wesentlicher Betriebsgrundlagen" vorliegt, erscheint die GmbH & Co. KG jedoch nachteilig bzw. stärker gefährdet als die bloße GmbH: Für die erbschaftsteuerliche Begünstigung einer Personengesellschaft ist eine Veräußerung des Betriebs vor Ablauf von fünf (Regelverschonung) bzw. sieben Jahren (Optionsverschonung) schädlich. Dies gilt auch für Teilanteile und die Aufgabe des Gewerbebetriebs, § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG. Würde der Beschenkte nach der Übertragung alle Wirtschaftsgüter veräußern, aber die gewerbliche Hülle behalten, käme es zu einer faktischen Umgehung dieses Fortführungsgebots. Daher ordnet der Gesetzgeber weiter an, dass auch eine "Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen" schädlich ist, der Betrieb also nicht "ausgehöhlt" werden darf. Dem gleichgestellt ist die Überführung ins Privatvermögen oder die Zuführung zu anderen betriebsfremden Zwecken, § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG.
Rechtlich problematisch erscheint schon die Frage, ob Cash überhaupt eine "wesentliche Betriebsgrundlage" sein kann und daher als solches behalten werden muss. Maack/Römer verweisen hier zu Recht auf die Richtlinien (R E 13 a.6 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2011), nach denen sich der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen nach dem Einkommensteuerrecht richtet und daher im Sinne der funktionellen Betrachtungsweise Wirtschaftsgüter erfasst, die nach Art des Betriebs und ihrer Funktion im Betrieb für diesen eine wesentliche Rolle spielen.
Ob Cash als solches eine "wesentliche Rolle für die Funktion des Betriebes" spielt, darf vor diesem Hintergrund stark bezweifelt werden. Auch in der ertragsteuerlichen Literatur wird Cash nicht als Betriebsgrundlage gesehen; soweit ersichtlich wurden weder Kassenbestand noch Bankguthaben bislang als wesentliche Betriebsgrundlage eingeordnet.
Dennoch gibt es in diesem Punkt keine allgemeinverbindliche Rechtssicherheit. Der Advocatus Diaboli wird argumentieren, dass die 100 %-Cash-Gesellschaft mangels Alternativen in der Bilanz nur Cash als Betriebsgrundlage habe und die dann einzige Betriebsgrundlage wohl auch wesentlich sein müsse. Will man daher Vorsicht walten lassen und allen Risiken vorbeugen, erscheint die Wahl einer GmbH als Cash-Übertragungsvehikel mit nachfolgender Anlagemöglichkeit als besser geeignete Variante.
b) Cash-GmbH
Anders als bei der Personengesellschaft stellt sich nach praktisch einhelliger Auffassung des Schrifttums die steuerschädliche "Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen" bei einer Kapitalgesellschaft als notwendig zweiaktiger Vorgang dar...