Die Praxis erlebte vor der ersten “Deadline“ des Gesetzgebers am 26. Oktober 2012 eine geradezu hektische Aktivität der Gründung oder Umgestaltung von Gesellschaften in Vorbereitung einer Schenkung, die spätestens am 25. Oktober 2012 vollzogen wurde. Mit dem Scheitern des Ergebnisses aus dem Vermittlungsausschuss im Bundestag kurz vor Weihnachten 2012 ging die Cash-Gesellschaft dann in die unerwartete Verlängerung. Mit Wirkung zum 7. Juni 2013 wurde die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Cash deutlich eingeschränkt. Die reine Gesellschaft ist nun nicht mehr steuerlich begünstigt. Für die bestehende Cash-Gesellschaft stellt sich die Frage nach der zielführenden Kapitalanlage nach wie vor: Unter welchen Bedingungen war und ist die Gestaltung vorteilhaft? Die typische Vergleichssituation ist die Anlage von Mitteln im Privatvermögen unter dem Regime der Abgeltungsteuer gegenüber der dann für mindestens sieben Jahre geltenden Unterwerfung von Einkünften unter die Körperschaft- und Gewerbesteuer im Falle einer GmbH bzw. unter den Volltarif der Einkommensteuer mit dem Teileinkünfteverfahren bei Aktienerträgen bei Einsatz einer meist gewerblich geprägten GmbH & Co. KG.
Der schenkungsteuerliche Vorteil der Lösung sollte im Idealfall ertragsteuerliche Nachteile gegenüber der Abgeltungsteuer klar überwiegen, um auch noch zusätzliche Kosten davon abdecken zu können, die unmittelbar durch die Gesellschaften entstehen.
1. Steuerliche Nachteile der Kapitalanlage in einer GmbH gegenüber der Vermögensverwaltung im Privatvermögen
Im Falle der GmbH-Variante muss für einen ehrlichen Vergleich zusätzlich die Ausschüttungsbesteuerung von Gewinnen in die Kalkulation einbezogen werden. Auch wenn die ertragsteuerliche Situation bei Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung und der damit verbundenen Zwei-Stufen-Besteuerung von Kapitalerträgen in der GmbH gegenüber der Besteuerung bei Privatpersonen zunächst nachteilig ist, ergibt sich nach unseren beispielhaften Kalkulationen bei konsolidierter Betrachtung von Erbschaft- und Ertragsteuern ein eindeutiges Bild der nachhaltigen Vorteilhaftigkeit der Cash-GmbH gegenüber einer erbschaftsteuerpflichtigen Geldschenkung von Privatperson zu Privatperson. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die persönlichen Freibeträge bereits erschöpft sind und bei jedem weiteren Euro mit einer Schenkungsteuerbelastung von mindestens 19 % zu kalkulieren ist.
Als typisierten Beispielsfall haben wir eine durchschnittliche Allokation von 70 % Anleihen und 30 % Aktien zugrunde gelegt. Bei gleichen Bruttorenditen ceteris paribus ergaben sich Nettorenditen von 2,99 % in der GmbH und 2,69 % beim Privatanleger. Hier zeigt sich schon auf den ersten Blick, dass die GmbH nur marginal im Vorteil ist, jedoch nach Abzug der Ausschüttungsbelastung klar "hinten liegt". Ein freiwilliger Wechsel von der Privatanlage in die GmbH verbietet sich somit für den diversifizierenden Anleger, der keine Beteiligungsquoten an Kapitalgesellschaften von 10 % oder 15 % erreicht. Die steuerliche Sinnhaftigkeit kann sich also erst aus der ganz oder teilweisen Entlastung von Schenkung- bzw. Erbschaftsteuern ergeben.