Nicht selten vertreten Steuerberater nach dem Vorsichtsprinzip die Meinung, dass nur die Beibehaltung der Festgeldanlage auch steuerlich sicher sei. Der Anlageberater erwidert dem, dass vor allem der (Kaufkraft-)Verlust in diesem Fall todsicher ist. Die steuerrechtliche Prüfung muss jedoch der Frage nachgehen, an welchen Ecken in den einzelnen Gesetzen Gefahren und Risiken lauern. Es muss sodann der Versuch unternommen werden, diese zu quantifizieren und in Abwägung zu stellen mit dem sicheren Wertverlust einer niedrigstrentierlichen Anlage.
Die wichtigsten Fragestellungen sind, ob die Kapitalanlage in einer "Cash-Gesellschaft" in typische Finanzanlagen nicht vielleicht einen Verstoß gegen die "Wohlverhaltensregeln" des § 13 a Abs. 5 ErbStG darstellen könnte oder entgegen allen Beteuerungen des BFH vom lokalen Finanzamt doch als Gestaltungsmissbrauch eingestuft werden könnte. Denn dadurch wäre die Begünstigung des Betriebsvermögens wieder in Gefahr.
1. Verbot der Kapitalanlage durch die Behaltensfrist?
§ 13 a ErbStG erfasst die Verhaltensmaßgaben nach erfolgter steuergünstiger Übertragung. Neben der Pflicht zur Lohnsummenfortführung (§ 13 a Abs. 4 ErbStG) regelt die Vorschrift die sogenannte "Behaltensfrist" (§ 13 a Abs. 5 ErbStG). Die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für betriebliches Vermögen kann nur derjenige Beschenkte in Anspruch nehmen, der den begünstigten Unternehmensgegenstand fünf Jahre (Regelverschonung) bzw. sieben Jahre (Optionsverschonung) behält.
Wer früher veräußert, verhält sich begünstigungsschädlich. Die steuerlichen Vorzüge entfallen dann pro rata. Eine Cash-Gesellschaft, die ihr Gesellschaftsvermögen nur umschichtet, unterfällt nicht dieser Regelung. Es spielt insofern keine Rolle, was die Gesellschaft in ihrem "Innern" macht, solange der Beschenkte die Anteile in seinem Vermögen behält.
2. Verbot der Kapitalanlage durch den Verwaltungsvermögenstest?
Bei der Frage, ob es sich um sogenanntes "schädliches" Verwaltungsvermögen handelt (§ 13 a Abs. 2 ErbStG), wozu auch Wertpapiere gehören, geht es um eine Betrachtung am Stichtag der Schenkung. Wörtlich zitiert führen die Erbschaftsteuerrichtlinien zu genau dieser Frage aus: "Veränderungen hinsichtlich der Quote des Verwaltungsvermögens, die nach dem Besteuerungszeitpunkt beim Erwerber eintreten, sind unbeachtlich." (R E 13 b.8 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2011).
Besteuerungszeitpunkt und damit Stichtag ist bei Schenkungen unter Lebenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Bei der Cash-GmbH ist der notarielle Abtretungs- und Übertragungsvertrag über die Geschäftsanteile entscheidend. Bei der Kommanditgesellschaft ist es ausreichend, wenn der neue Gesellschafter in der Lage ist, beim zuständigen Handelsregister die Eintragung herbeizuführen. Innerfamiliär dürfte die Eintragung als Bedingung für den Erwerb verzichtbar sein, insbesondere dann, wenn es keine tatsächlichen Haftungsgefahren gibt.
Eine Vorschrift, die besagt, dass Vermögen, das zum Übertragungszeitpunkt in Cash gehalten wurde und dadurch die Steuerbegünstigung ermöglicht hat, weiterhin in Cash angelegt oder sonstwie im Sinne des § 13 b ErbStG begünstigtes Vermögen bleiben muss, gibt es also nicht. Die "Kapitalaufbewahrungsform" (Stichwort Cash vs. schädliches Verwaltungsvermögen) wird in den Wohlverhaltensregeln des § 13 a Abs. 4 und 5 ErbStG nicht thematisiert. Mit anderen Worten: Die Finanzverwaltung hat nur klargestellt, dass der spätere Wechsel von Cash auf einen anderen Vermögensgegenstand im sogenannten Verwaltungsvermögenstest zu keinen (rückwirkenden) Problemen führt. Dies ist im Hinblick auf die Stichtagsbetrachtung (§ 9 ErbStG) auch nur konsequent. Ein Rückgriff auf den BFH-Beschluss vom 27.9.2012 ist hier nicht notwendig.
3. Verbot der Kapitalanlage wegen "Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen"?
In der Literatur wird allerdings die Frage thematisiert, ob die Umwandlung des Cash-Vermö...