Der Umstand, dass eine Zuwendung als Betriebsausgaben abgezogen werden kann, bedeutet nicht automatisch, dass die Zuwendung keine Schenkung sein kann; mE schließt die Eigenschaft einer Ausgabe nicht per se ihre Eigenschaft als Schenkung aus. Dass der Gesetzgeber in diesem Rahmen von Schenkungen ausgeht, zeigt z. B. die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 1, 2 EStG, auch wenn sie einem Abzugsverbot unterliegen Bei einer eine Schenkung ausführenden Kapitalgesellschaft kann im Verhältnis zum Erwerber eine Schenkung und/oder eine Betriebsausgabe vorliegen.
Eine GmbH, bei der ein Sohn Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist, zahlt für eine vom Vater privat genutzte Wohnung Mieten und Renovierungskosten.
Ebenfalls schließt die Behandlung einer Einnahme beim Erwerber als Betriebseinnahme per se die Behandlung als (steuerbare) Schenkung nicht automatisch aus. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Wertzuwachs bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern betrieblich veranlasst (Betriebseinnahme), wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wird, noch dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Zuwendungen an einen gewerblich tätigen Unternehmer können auch dann betrieblich veranlasst sein, wenn sie nicht mit einem konkreten Leistungsaustauschverhältnis in Zusammenhang stehen, sondern aus anderen, auf das Unternehmen bezogenen Gründen gewährt werden. Betriebseinnahmen können demnach auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll. Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Diese Abgrenzungsregeln betreffen mE nur die Zuordnung der Einnahme, nicht ihre Qualifizierung. Es kann daher im Einzelfall sein, dass zugleich eine Betriebseinnahme wie auch eine steuerbare Schenkung vorliegt. Man muss mangels genauer Abgrenzungen zwischen der Besteuerung als Betriebseinnahme und/oder als Schenkung davon ausgehen, dass im Einzelfall eine Doppelbesteuerung erfolgen kann. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer liegt entweder Arbeitslohn oder steuerbare Schenkung vor. Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist; hier können nur Schenkungen vorliegen. Beispiel: Eine Kapitalgesellschaft schenkt dem Geschäftsführer einer anderen Kapitalgesellschaft zum "runden" Geburtstag ein Kleinflugzeug.