Die geschäftliche Vorteilsgewährung ist vielfältig – von einer Essenseinladung bis hin zu Geldzuwendungen in Millionenhöhe. Zuwendungen (außerhalb des strafrechtlichen Bereichs) stehen praktisch nicht in einem verbindlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistungsverpflichtung; sie sind mit einer Hoffnung verbunden vergleichbar einer vorweggenommenen Belohnung. Sog. Schmiergelder können unabhängig davon, ob sie als Betriebsausgaben abgezogen werden können oder nicht, Schenkungen sein. Ein evtl. Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 10 EStG) ändert nichts daran, dass eine substanzielle Vermögensverschiebung stattfindet, noch dass beim Empfänger eine Bereicherung eintritt. Dazu zwei Fälle aus der Presse. Nach dem sich z. B. herausgestellt hat, dass Zuwendungen an Ärzte mit der Intention, dass diese bestimmte Produkte vorrangig verordnen, nicht wegen Bestechlichkeit strafbar sind, bleibt Raum für die Annahme von Schenkungen iSd § 7 ErbStG. Der russische Geschäftsmann Andrey Bykov behauptet, die ENBW habe ihm 130 Millionen EUR alleine für "Klimapflege in Sachen Gas" bezahlt, um Zugang zu sibirischen Gasfeldern zu bekommen. Derartige Zuwendungen könnten daher gem. § 7 Abs. 1 oder 4 ErbStG steuerbare Schenkungen sein.
Es fehlen konkrete höchstrichterliche Kriterien, nach denen im geschäftlichen Bereich eine Schenkung sicher angenommen oder ausgeschlossen werden kann. Der BFH vertritt eine mE zu großzügige Auffassung, nach der im Bereich geschäftlicher Beziehungen bei einem objektiv (teil-)unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit iSv § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv (teil-)unentgeltlichen machen, entfallen kann, soweit der Steuerpflichtige in objektiv nachvollziehbarer Weise dartut, dass die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d. h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet ist. Da im Geschäftsleben regelmäßig danach getrachtet wird, für eine Leistung eine mindestens gleichwertige (Gegen-)Leistung zu erlangen, kann auch bei objektiv unentgeltlichen, d. h. nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Leistungen bzw. bei objektiver Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung subjektiv eine Verfolgung geschäftlicher Interessen des Zuwendenden vorliegen, die sein Bewusstsein von der (Teil-)Unentgeltlichkeit seiner Leistung verdrängt. Insoweit ist bei der Beurteilung, ob eine objektiv unentgeltliche Leistung oder ein wertmäßig unausgewogener Leistungsaustausch objektiv der Förderung geschäftlicher Interessen dient, nicht nur auf das einzelne Vertragsverhältnis, sondern auf den Geschäftsbetrieb des Zuwendenden insgesamt abzustellen. ME führt dies praktisch zu einer nicht zu rechtfertigenden "Generalbefreiung" von geschäftlich motivierten Zuwendungen. Vielmehr ist genauer auf den einzelnen Sachverhalt der Zuwendung/des Erwerbs zu schauen und zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, dass er zur Vermögenshingabe rechtlich nicht verpflichtet ist, er also seine Leistung ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt. Die Motivation des Schenkers kann vielschichtig sein und ist mE letztendlich für die Freigebigkeit egal.
Noch besser wäre es allerdings, ein für allemal gesetzlich zu regeln, dass Einnahmen, die der Ertragsteuer unterliegen, nicht noch mal der Erbschaftsteuer unterworfen werden dürfen oder umgekehrt. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen des BFH bzgl. der Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen, dazu unten IV. 1. Die vorhandene Regelung des § 35 b EStG reicht wohl nicht aus.