Schenkungen von Kapitalgesellschaften unterliegen nach Maßgabe des § 7 ErbStG der Schenkungsteuer. Im Folgenden wird von einer inländischen Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft ausgegangen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 d, 3 ErbStG). Für die Annahme einer steuerbaren Schenkung muss
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eine objektiv substanzielle Vermögensverschiebung von der Kapitalgesellschaft (auf Kosten der Kapitalgesellschaft) zugunsten einer anderen Person (Zuwendungsempfänger) stattfinden, |
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die Vermögensverschiebung, d. h. die Zuwendung eines Vermögensgegenstandes, muss (zumindest teilweise) unentgeltlich sein und |
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der Zuwendende muss im Bewusstsein der Unentgeltlichkeit handeln. |
1. Schenker
Die Kapitalgesellschaft ist Schenker, wenn ihre vertretungsberechtigten Personen eine Schenkung zulasten der Kapitalgesellschaft ausführen. Trotz rechtlicher Eigenständigkeit der Kapitalgesellschaft sind der Wille zur Schenkung bzw. zur Annahme einer Schenkung letztlich Entscheidungen der natürlichen Personen in den Organen, genau der Schenkungswille des Vorstands etc. oder der gesetzlichen/rechtsgeschäftlichen Vertreter, ggf. mit Einwilligung oder Genehmigung der Beschlussorgane. Deren Handeln ist der Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Dies dürfte auch bei strafbaren Vermögensverschiebungen auf Kosten der Gesellschaft (iSd § 283 Abs. 1 Nr. 1 – 4 sowie des § 283 c StGB) gelten. In letzteren Fällen werden z. B. aus dem Vermögen der Kapitalgesellschaft Mittel auf Privatkonten (der Gesellschafter oder anderer Personen) transferiert. Diese Zuwendungen der gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten sind der Kapitalgesellschaft zuzurechnen; sie stehen gerade nicht im Zusammenhang mit einer irgendwie gearteten gesellschaftsrechtlich motivierten Gegenleistung. Der Umstand, dass die Zuwendung ggf. einen Straftatbestand erfüllt, schließt die Annahme einer Schenkung nicht aus.
Abzugrenzen sind Schenkungen der Kapitalgesellschaft von persönlichen Schenkungen der Gesellschafter/gesetzlichen Vertreter.
Der Alleingesellschafter einer GmbH schenkt seiner Nichte ein nicht mehr benötigtes bebautes Grundstück. In dem Fall käme eine Entnahme mit anschließender Schenkung durch den Alleingesellschafter (Onkel) in Betracht. Entsprechendes gilt z. B. für Entnahmen zulasten der Kapitalkonten des betreffenden Gesellschafters.
Soweit der Schenkung eine Entnahme vorausgeht, liegt keine Schenkung von der Kapitalgesellschaft vor; Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung der Kapitalgesellschaft in Erfüllung von Ansprüchen des betreffenden Gesellschafters erbracht wird.
Abzugrenzen von Zuwendungen der Gesellschaft sind auch Handlungen nicht vertretungsberechtigter Personen, z. B. ein Lagerverwalter "verschenkt" im großen Stil angefallenen Schrott. Hier scheidet eine Schenkung durch die Kapitalgesellschaft mangels ihres freigebigen Handelns aus. Eine Schenkung des Lagerverwalters scheidet ebenfalls aus, da der Schrott nicht aus seinem Vermögen stammt.
Grundsätzlich ist Zuwendender derjenige, der Vermögen zugunsten eines anderen hingibt, also die steuerbare Zuwendung aus seinem Vermögen erbringt. Nur wenn die Leistung mit einer Entreicherung der Kapitalgesellschaft selbst verbunden ist, kann sie Schenkerin sein. Das Finanzamt muss für eine Schenkungsbesteuerung der Kapitalgesellschaft den klaren Nachweis erbringen, dass tatsächlich die Kapitalgesellschaft Schenkerin (gewesen) ist.
2. Beschenkter
Die Bestimmung, wer genau der von einer Kapitalgesellschaft Beschenkte ist, hat – auch in der Vergangenheit – erhebliche Probleme bereitet und u. a. zur Einfügung des Abs. 8 in § 7 ErbStG geführt. Sie ist von Bedeutung für die genaue Subsumption unter einen Schenkungsteuertatbestand und natürlich für Bestimmung des Steuerpflichtigen.
1. Die Kapitalgesellschaft möchte einen ungewissen Kreis von Personen begünstigten und überweist Geld an eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Institution; es liegt eine Zweckzuwendung iSd § 8 ErbStG vor.
2. Die Kapitalgesellschaft möchte bestimmte Personen begünstigen, überlässt die Ausführung einer Vertrauensperson an Ort und Stelle; es liegt eine Schenkung an die ausgesuchten Personen vor (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
3. Die Kapitalgesellschaft möchte bestimmte Personen begünstigen, überlässt die Auswahl und Ausführung der Schenkung aber der freien Entscheidung der Vertrauensperson. ME sind hier Grundsätzen von Kettenschenkungen anzuwenden. Es kann eine Schenkung an die Vertrauensperson vorliegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), je nach Vereinbarung eine Schenkung unter Auflage (§§ 7 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 4, 10 Abs. 5 Nr...