Der Schenker haftet für die Schenkungsteuer; er kann durch Schenkungsteuerbescheid in Anspruch genommen werden (§ 20 ErbStG). Der Schenker darf zwar grds. nur in begründeten Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Gerade bei Schenkungen von Kapitalgesellschaften kann es aber der Fall sein, dass die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos bleibt/oder als nicht zweckmäßig erscheint; z. B., wenn es wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beschenkten nicht möglich oder wegen seines Wegzugs ins Ausland schwierig ist, bei ihm die Steuer beizutreiben. Außerdem kann die Inanspruchnahme des Schenkers gerechtfertigt sein, wenn Schenker/Haftender und Beschenkter/Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammengewirkt haben. Dies hat das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung darüber, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, zu berücksichtigen und, soweit es zum Verständnis des Steuerbescheids erforderlich ist, zu begründen (§§ 5, 121 Abs. 1 AO). Der Anlauf der Festsetzungsverjährung ist gehemmt, solange der Schenker lebt/die Kapitalgesellschaft rechtlich existent ist, sofern das zuständige Finanzamt nicht zuvor konkrete Kenntnis erlangt hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO)!
Grundsätzlich gibt es bei Schenkungen keine gesetzliche Steuererklärungspflicht, d. h., eine Steuererklärung ist nur auf Aufforderung des Finanzamts abzugeben. Aber: Der Beschenkte und auch der Schenker – genau derjenige, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, – müssen den der Schenkungsteuer unterliegenden Erwerb binnen 3 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erwerb anzeigen (§ 33 Abs. 2, 3 ErbStG). Wird durch das Unterlassen einer Anzeige verhindert, dass eine Steuerpflicht geprüft und eine Steuererklärung angefordert werden kann, kann eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen. Neben der Anzeigepflicht bestehen ggf. Berichtigungspflicht nach § 153 AO und Mitwirkungspflichten nach §§ 90 etc. AO. Bei Unterlassen der Berichtigungsanzeige kann als Konsequenz ebenfalls eine Steuerhinterziehung vorliegen.
Die gesetzlichen Vertreter und andere in den §§ 34, 35 AO genannte Personen haben für die Kapitalgesellschaft deren steuerliche Pflichten erfüllen. Soweit durch Verletzung schenkungsteuerlicher Pflichten kausal Schenkungsteuer nicht oder nicht vollständig festgesetzt/erhoben werden kann, können diese Personen gem. §§ 69, 71 AO in Haftung genommen werden.