Auch diese Thematik hat die Beratungen vom ersten bis zum letzten Tag beschäftigt. Ich möchte den Werdegang der schlussendlich gefundenen Formulierungen kurz skizzieren.
Nach dem Vorschlag der Kommission war in Artikel 1 Abs. 3 lit. j "die Art der dinglichen Rechte an einem Gegenstand und die Publizität dieser Rechte" aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. In Art. 19 war die Reichweite des Erbstatuts näher aufgegliedert. Unproblematisch und klar war die Herausnahme der "Art der dinglichen Rechte" (Numerus clausus), unklar dagegen und zu Recht viel kritisiert war, was "Publizität dieser Rechte" bedeuten sollte. Das EP hat in seiner Abstimmung am 11.10.2011 wegen der Aufgliederung der Reichweite des Erbstatuts in Art. 19 des KO-Vorschlags durch Hinzufügung eines neuen Artikel 20 a zusätzlich Klarheit schaffen wollen mit folgendem Wortlaut: "Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung derjenigen Rechtsvorschriften eines Staates, in dem unbewegliche oder in öffentliche Register eingetragene Nachlassgegenstände belegen sind, oder deren Eintrag in ein öffentliches Register, und zwar insoweit, als ein Begründungs- oder Übertragungsakt oder eine Gerichtsentscheidung, allein oder in Verbindung mit einer Registereintragung, für den Rechtserwerb konstitutiv sind, sowie darüber hinaus Maßnahmen in Bezug auf die Eintragung ihrer Übertragung in ein öffentliches Register und deren Voraussetzungen und Wirkungen." Gleichzeitig wurde in Art. 19 an verschiedenen Stellen ein "vorbehaltlich Art. 20 a" eingefügt. Die entsprechenden Abstimmungen im EP waren meiner Erinnerung nach einstimmig.
Die Kommission hat sich gegen diese Änderungen ausgesprochen, blieb aber gesprächsbereit, ebenso wie auch zwischen EP und Rat die Fragestellung immer wieder besprochen wurde. Im Kompromisspaket des Rates vom Juni 2011 gab es insoweit Bewegung, als lit. j in zwei neue Buchstaben aufgegliedert wurde (eine Aufgliederung in drei Buchstaben, wie dies in den politischen Leitlinien des Rates angesprochen war, wäre noch besser gewesen), nämlich einmal betreffend den Numerus clausus der dinglichen Rechte (jetziger Artikel 1 Abs. 2 lit. k EU-ErbVO) und davon getrennt Art. 1 Abs. 2 lit. l EU-ErbVO.
In lit. l wurde nun ausdrücklich im Gesetzeswortlaut "einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung sowie die Wirkungen der Eintragung ... in einem Register" eingefügt. Im Laufe der Trilogberatungen wurde diese Verständigung im Rat zu Art. 1 Abs. 2 lit k und l der EU-ErbVO vom EP übernommen. Allerdings hat das EP an dem von ihm beschlossenen Artikel 20 a festgehalten, um über die sich durch die neuen Formulierungen von Art. 1 Abs. 2 lit. k und l bereits ergebenden Schlussfolgerungen hinaus zusätzliche Klarheit in der Abgrenzung zu schaffen. Die Universität Heidelberg hat schließlich in ihrem schon erwähnten Briefing diese Haltung des Parlaments zwar grundsätzlich begrüßt, aber die Formulierungen des vorgesehenen Art. 20 a als zu weitgehend bezeichnet und vorgeschlagen, seine Bedeutung auf den Verkehrsschutz zu reduzieren. In der bereits mehrfach erwähnten Schlussrunde am 16.2.2012 kam es schließlich zu dem dann verabschiedeten Ergebnis. Danach sollte es bei der Formulierung von Art. 1 Abs. 2 lit. k und lit. l bleiben; auch sollten die in besagtem Artikel 20 a des Parlaments enthaltenen zusätzlich der Klarstellung dienenden Abgrenzungen Eingang in die Erwägungen finden.
Deshalb wurde in den Erwägungen 18 und 19, die nicht Art. 1 Abs. 2 lit k, sondern lit. l EU-ErbVO betreffen, u. a. expressis verbis "lex rei sitae" eingefügt, ein europaweit anerkannter Terminus technicus.
Zusätzlich wurde dem Willen des EP entsprechend in Art. 69 Abs. 5 EU-ErbVO (vorher Art. 42 Abs. 5) betreffend das Nachlasszeugnis statt des Begriffs "Titel" das Wort "Schriftstück" verwendet und zusätzlich angefügt “... vorbehaltlich Art. 1 k und l“. Ich weiß wohl, dass es für die Auslegung des Gesetzestextes nicht auf die höchst subjektiven Vorstellungen der Gesetzgeber ankommt, zumal sie auf der europäischen Ebene kaum feststellbar sind und ich schon bei meinen eigenen meine Schwierigkeiten hätte.
Aber unabhängig davon, dass bereits der Text als solcher aus sich heraus eindeutig "die Wirkungen der Eintragungen in einem Register" aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausnimmt und sie damit auch nicht dem Erbstatut unterstehen können, wird diese Bedeutung des Gesetzestextes in Verbindung mit den Erwägungen auch durch den Werdegang der Beratungen und die vorgenommenen Änderungen verdeutlicht. Aus dem Text im Vergleich zum Vorschlag der Kommission und im Zusammenhang mit seinem Werdegang erschließt sich aus meiner Sicht klar die Wertung des europäischen Gesetzgebers, wonach hinsichtlich in Registern eingetragenen Gegenständen – und das sind de facto vor allem Grundstücke – der Verkehrsschutz und die Integrität der Register und damit das insoweit geltende nationale Sachenrecht Vorrang vor dem Erbstatut haben.
Eine andere Auffassung würde den objekt...