Die beste Konstellation für den überlebenden Lebenspartner ist, dass das gem. Art. 21 I EuErbRVO zur Anwendung berufene Sachrecht eine gesetzliche (Mindest-)Beteiligung am Nachlass, vergleichbar derjenigen von Ehegatten, wie dies beispielsweise in Deutschland gemäß § 10 LPartG der Fall ist, vorsieht. Sofern das gem. Art. 21 I EuErbRVO anwendbare Recht keine gesetzliche Nachlassbeteiligung anordnet, besteht die Möglichkeit, mittels einer Rechtswahl gem. Art. 22 EuErbRVO auf das (jeweilige) Heimatrecht auszuweichen, um ein darin begründetes gesetzliches Erbrecht für den Lebenspartner zu erreichen. Die Möglichkeit, mittels einer testamentarischen Verfügung, die eine zur gesetzlichen Erbfolge vorrangige Regelung trifft, die Beteiligung des überlebenden Partners am Nachlass sicherzustellen, bietet sich nur auf den ersten Blick als Königsweg an. Zwar ermöglicht eine letztwillige Verfügung eine umfassende und flexible Beteiligung am Nachlass, jedoch ist die durch Rechtswahl herbeigeführte gesetzliche Nachlassbeteiligung dieser keinesfalls untergeordnet. Ihr kommt in jedem Fall eine zentrale Rolle zu, da sie in der Regel die Grundlage für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen bzw. anderer gesetzlicher Nachlassbeteiligungen weiterer naher Angehöriger ist. Daher ist die Wahl des anwendbaren Erbrechts durch letztwillige Verfügung – gerade bei Wegzug ins Ausland – von zentraler Bedeutung und muss sowohl von den Betroffenen als auch von deren rechtlichem Berater als wesentlicher Baustein einer geordneten Nachlassplanung berücksichtigt werden.
Eine Verringerung von Pflichtteilsrechten sonstiger Angehöriger am Nachlass kann in der Regel nur dann eintreten, wenn das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt bzw. das gewählte Recht eine gesetzliche Nachlassbeteiligung des testamentarisch bedachten Lebenspartners vorsieht. In den Fällen, in denen weder das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt noch das gewählte Heimatrecht des Erblassers eine gesetzliche Nachlassbeteiligung vorsehen, müssen andere Wege beschritten werden, um eine Verringerung von gesetzlichen Mindestbeteiligungen wie Pflichtteilen oder im Fall des Fehlens einer letztwilligen Verfügung überhaupt eine Beteiligung des überlebenden Lebenspartners am Nachlass zu erreichen. Zwar kann die Regelung in Art. 17 b I 2 Hs. 2 EGBGB, der zufolge sich die erbrechtlichen Folgen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Registerstatut richten, soweit die Lebenspartnerschaft nicht nach dem vorrangig anwendbaren Erbstatut ein gesetzliches Erbrecht begründet, mit Geltung der EuErbRVO nicht mehr aufrechterhalten werden, denn die Harmonisierung des EU-Kollisionsrechts dürfte keinen Raum mehr für abweichende mitgliedstaatliche Regelungen bieten. Allerdings kann ein gesetzliches Erbrecht in diesem Fall möglicherweise auf anderem Wege begründet werden. Mithilfe des in Art. 35 EuErbRVO geregelten Ordre-public-Vorbehaltes könnte eine Nachlassbeteiligung des überlebenden Lebenspartners erreicht werden. Eine solche Verwendung des Ordre-public-Vorbehaltes drängt sich unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 58 der EuErbRVO und des Art. 21 EU-Charta geradezu auf, denn andernfalls würde gegen das Diskriminierungsverbot wegen sexueller Ausrichtung verstoßen. Bei der Lückenschließung durch die Anwendung des Ordre-public-Vorbehaltes wird wesentlich sein, ob den betreffenden Partnern die Alternative offen stand, ein gesetzliches Erbrecht zu begründen, beispielsweise dadurch, dass sie statt der Lebenspartnerschaft eine Ehe eingehen, wie dies seit Kurzem etwa in Frankreich zulässig ist.