Das heterogene Recht der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Europa erfordert darüber hinaus eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen erbrechtlichen Wirkungen der unterschiedlichen Lebenspartnerschaften der einzelnen Mitgliedstaaten. Wenn gemäß Kapitel III der EuErbRVO beispielsweise deutsches materielles Erbrecht zur Anwendung gelangt, so richtet sich die gesetzliche Nachlassbeteiligung des überlebenden Partners nach § 10 LPartG. Gemäß § 10 I 1 LPartG ist er neben Verwandten der ersten Ordnung (wie den Kindern des Erblassers) zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung (wie Eltern des Erblassers) und Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe zur Erbfolge berufen. Dieses gesetzliche Erbrecht setzt aber voraus, dass es sich um eine gemäß § 1 LPartG in Deutschland eingetragene Lebenspartnerschaft handelt oder dass eine im Ausland eingetragene Verbindung einer in Deutschland eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichwertig ist, diese also im Rahmen von § 10 LPartG substituiert. Eine solche Gleichwertigkeit dürfte im Falle einer in den Niederlanden eingetragenen "geregistreerd partnerschap" vorliegen, da ihre erbrechtlichen Wirkungen nach niederländischem Recht denjenigen der Ehe gleichkommen (Art. 4:8 UAbs. 1 BW). Gleiches dürfte für eine in Österreich eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gem. § 537 a ABGB sowie für die in Finnland (§ 8 Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft), Schweden, Slowenien (Art. 10 ErbG), Tschechien, Ungarn und im Vereinigten Königreich (Civil Partnership Act 2004) registrierten Partnerschaften gelten, da der überlebende Lebenspartner in diesen Staaten einem überlebenden Ehegatten zumindest in erbrechtlicher Sicht gleichgestellt ist.
Hingegen dürfte eine in Luxemburg eingetragene Lebenspartnerschaft einer solchen im Sinne von § 1 des LPartG nicht gleichwertig sein, da sie nach luxemburgischem Recht keinerlei erbrechtliche Konsequenzen hat. Eine fehlende Gleichwertigkeit ist auch bei einer nach kroatischem Recht bestehenden faktischen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (eine Registrierung ist nicht vorgesehen) anzunehmen, da auch diese kein gesetzliches Erbrecht begründet. Um im Fall der fehlenden Gleichwertigkeit trotzdem die erbrechtlichen Wirkungen einer deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft bei Anwendung deutschen Erbrechts zu erreichen, bestünde eine pragmatische Lösung darin, die bisher nur in Luxemburg eingetragene Lebenspartnerschaft in einem anderen Mitgliedstaat, der der Lebenspartnerschaft erbrechtliche Wirkungen zukommen lässt, wie beispielsweise Deutschland, noch einmal zu registrieren. Nach Art. 17 b III EGBGB ist im Falle der sog. Mehrfachregistrierung die zuletzt begründete Partnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an maßgeblich, sodass dann eine gesetzlich vorgesehene erbrechtliche Beteiligung gegeben wäre. Allerdings sind bei einer "erneuten" Registrierung auch die damit einhergehenden Folgen in anderen Rechtsbereichen wie dem Güterrecht oder dem Recht des Versorgungsausgleichs zu beachten, sodass ein solches Vorgehen gerade in rechtlicher Hinsicht gut durchdacht werden muss.