Nicht nur bei den Fragen des "Ob" und der Höhe der Beteiligung am Nachlass, sondern auch bei der Frage des Nachweises des (gesetzlichen) Erbrechts werden unter Geltung der EuErbRVO Änderungen eintreten, insbesondere durch die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ, Artt. 62 ff EuErbRVO). Besonders wichtig wäre es aber, wenn der nationale Erbnachweis (Erbschein) auch weiterhin für alle Erbfälle, also auch für solche mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erreichbar wäre. Eine Verweigerung des deutschen Erbscheins bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und der ausschließliche Verweis auf das ENZ hätten über die bereits oben dargestellten weitere in diesem Falle vermeidbare negative Folgen für gleichgeschlechtliche Partnerschaften: Kann der überlebende Lebenspartner in Deutschland relativ unproblematisch einen (dinglich beschränkten) Erbschein erlangen, stellt ihn die Erteilung des ENZ, das gemäß Art. 64 iVm Art. 4 EuErbRVO grundsätzlich zwingend am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erstversterbenden zu beantragen ist, vor Probleme, die vor allem daraus resultieren, dass die für das Personenstandswesen geltenden Kollisionsvorschriften bislang nicht harmonisiert sind.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat, der (gleichgeschlechtliche) eingetragene Lebenspartnerschaften bzw. Ehen generell nicht anerkennt oder ihre Anerkennung davon abhängig macht, dass sie nach dem jeweiligen Heimatrecht der Partner ausdrücklich zugelassen werden, gem. Art. 64 iVm Kap. II der EuErbRVO die internationale Zuständigkeit zur Ausstellung des ENZ erhält, kann die dann auch im Erbfall eintretende diskriminierende Wirkung entgegen der Intention des EU-Gesetzgebers nicht allein von der Erbrechtsverordnung aufgefangen werden. Zur Verdeutlichung möge folgendes Beispiel dienen: Der deutsche Partner einer binationalen deutsch-rumänischen Lebenspartnerschaft kann zwar mittels Rechtswahl gemäß Art. 22 EuErbRVO eine Anwendung deutschen Rechts und mithin die gesetzliche Nachlassbeteiligung gemäß § 10 LPartG sicherstellen, wie oben dargelegt. Effektiv umsetzen lässt sich diese gesetzliche Nachlassbeteiligung allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die ausländische Ausstellungsbehörde die Vorfrage betreffend der Wirksamkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft positiv beantwortet, also den überlebenden Lebenspartner als solchen überhaupt und damit als gesetzlichen Erben anerkennt, dieses ist aber, wie oben dargelegt, nicht überall der Fall.
Wird die Lebenspartnerschaft im Ausland nicht als wirksam angesehenen, so läuft die gemäß Art. 23 II lit. b EuErbRVO vom Erbstatut erfasste gesetzliche Nachlassbeteiligung damit entgegen der Intention des Verordnungsgebers ins Leere, wenn dem überlebenden Partner nicht mittels des deutschen Durchführungsgesetzes die Möglichkeit erhalten bliebe, gemäß §§ 343, 105 FamFG einen Erbschein in Deutschland zu beantragen. Auch im Wege einer möglichen testamentarischen oder erbvertraglichen gegenseitigen Erbeinsetzung ließe sich – das Bewusstsein der Beteiligten bei einem grenzüberschreitenden Aufenthaltswechsel vorausgesetzt – diesem Problem nur begrenzt abhelfen, weil sich die aus Sicht der ausländischen Ausstellungsbehörde fehlende gesetzliche Nachlassbeteiligung, jedenfalls bezogen auf Pflichtteilsrechte anderer Angehöriger, zulasten des überlebenden Lebenspartners auswirkt.
Eine gemäß Art. 5 EuErbRVO mögliche Gerichtsstandsvereinbarung wäre zur Überleitung der internationalen Zuständigkeit aus einem "restriktiven" Mitgliedstaat nach Deutschland aus verschiedenen Gründen nicht zielführend. Zunächst erfordert die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 5 iVm Art. 22 EuErbRVO die deutsche Staatsangehörigkeit des Erblassers. Bei ausländischer Staatsangehörigkeit würde Art. 5 EuErbRVO daher in vielen Konstellationen ins Leere laufen. Noch grundlegender setzt Art. 5 EuErbRVO überdies voraus, dass die betroffenen Parteien der Vereinbarung zustimmen. Mangels Stellung als gesetzlicher Erbe beim iudex a quo ist der überlebende Lebenspartner allerdings schon nicht Partei; jedenfalls wäre der überlebende Lebenspartner vielfach auf die Zustimmung anderer gesetzlicher Erben zur Gerichtsstandsvereinbarung angewiesen und ob diese erlangt wird, bleibt fraglich, insbesondere da hiermit in der Regel eine Verringerung der Erbbeteiligung der Zustimmenden einhergeht. Im Ergebnis lässt sich eine effektive Nachlassbeteiligung zumindest an den in Deutschland gelegenen Nachlassgegenständen nur dadurch sicherstellen, dass die im autonomen Recht vorgesehene internationale Zuständigkeit für den Erlass von Erbscheinen auch unter Geltung der Erbrechtsverordnung aufrechterhalten bleibt.
Aus der EuErbRVO ergibt sich auch keine Verpflichtung, die internationale Zuständigkeit für die Erteilung nationaler Erbnachweise gemäß der in Artt. 4 ff EuErbRVO geregelten Zuständigkeitsvorschriften auszugestalten. Bereits nach dem Wortlaut der Verordnung stellt das ENZ eine zusätzliche Möglichkeit zu den nationalen Ze...