Einführung
Durch die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbRVO) findet im deutschen Kollisionsrecht eine Abkehr vom Staatsangehörigkeitsprinzip (bisher Art. 25 I EGBGB) hin zum Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (ab 17.8.2015, Art. 21 I EuErbRVO) statt. Diese Veränderung hat sowohl für Deutsche, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, als auch für in Deutschland lebende eingetragene Lebenspartner besondere Bedeutung. Für die Lebenspartner und ihre Rechtsberater ergeben sich durch die EuErbRVO neue Möglichkeiten der testamentarischen und erbvertraglichen Gestaltung. Es sind allerdings auch neue Probleme zu bewältigen, die vor allem mit der – bisher nicht europarechtlich einheitlich geregelten – Frage der grenzüberschreitenden Wirksamkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenhängen.
Besonders hervorzuheben ist zunächst, dass die EuErbRVO in Art. 23 II lit. b die Nachlassbeteiligung des überlebenden Lebenspartners gleichberechtigt neben derjenigen des Ehegatten anerkennt. Die ausdrückliche Nennung der Lebenspartnerschaft ist ein großer Fortschritt im Bereich des Kollisionsrechts, da hiermit eine kollisionsrechtlich verbindliche Gleichberechtigung von Lebenspartnern und Ehegatten erfolgt. Sie ist darüber hinaus auch ein politisches Signal des europäischen Gesetzgebers, dass die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und besonders von den nach Kapitel II zuständigen Stellen, vor allem in den Fällen, in denen das gemäß Art. 22 EuErbRVO gewählte Erbstatut eine gesetzliche Nachlassbeteiligung für Lebenspartner vorsieht, zu berücksichtigen ist.
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Der Beitrag befasst sich mit der Frage der Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung im Zusammenhang mit eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dabei wird neben der Frage der Bestimmung und des Einflusses des maßgeblichen Sachrechts auch die Problematik der Vorfragenanknüpfung behandelt (I.). Außerdem geht der Beitrag auf die Frage des Nachweises des Erbrechts durch Erbschein und/oder Europäisches Nachlasszeugnis ein (II.).
I. Bestimmung und Auswirkungen des maßgeblichen Erbstatuts
Ab dem 17.8.2015 (Art. 83 I EuErbRVO) unterliegt die Erbfolge grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 I EuErbRVO), sofern der Erblasser nicht mittels Rechtswahl (Art. 22 EuErbRVO) das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt hat. Die Frage des Umfangs der Nachlassbeteiligung richtet sich daher auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem jeweilig anzuwendenden Recht. Eine besondere gesetzliche (Mindest-)Beteiligung eines Lebenspartners sieht die EuErbRVO nicht vor. Ein solcher Eingriff in das materielle Sachrecht wäre auch systemfremd, da die Erbrechtsverordnung als rein kollisionsrechtliches Instrument vom Grundsatz her nur die Zuweisung zu einem bestimmten Sachrecht vornimmt, ohne selbst Fragen des Erbrechts explizit zu regeln.
1. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners als beste Alternative
Die beste Konstellation für den überlebenden Lebenspartner ist, dass das gem. Art. 21 I EuErbRVO zur Anwendung berufene Sachrecht eine gesetzliche (Mindest-)Beteiligung am Nachlass, vergleichbar derjenigen von Ehegatten, wie dies beispielsweise in Deutschland gemäß § 10 LPartG der Fall ist, vorsieht. Sofern das gem. Art. 21 I EuErbRVO anwendbare Recht keine gesetzliche Nachlassbeteiligung anordnet, besteht die Möglichkeit, mittels einer Rechtswahl gem. Art. 22 EuErbRVO auf das (jeweilige) Heimatrecht auszuweichen, um ein darin begründetes gesetzliches Erbrecht für den Lebenspartner zu erreichen. Die Möglichkeit, mittels einer testamentarischen Verfügung, die eine zur gesetzlichen Erbfolge vorrangige Regelung trifft, die Beteiligung des überlebenden Partners am Nachlass sicherzustellen, bietet sich nur auf den ersten Blick als Königsweg an. Zwar ermöglicht eine letztwillige Verfügung eine umfassende und flexible Beteiligung am Nachlass, jedoch ist die durch Rechtswahl herbeigeführte gesetzliche Nachlassbeteiligung dieser keinesfalls untergeordnet. Ihr kommt in jedem Fall eine zentrale Rolle zu, da sie in der Regel die Grundlage für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen bzw. anderer gesetzlicher Nachlassbeteiligungen weiterer naher Angehöriger ist. Daher ist die Wahl des anwendbaren Erbrechts durch letztwillige Verfügung – gerade bei Wegzug ins Ausland – von zentraler Bedeutung und muss sowohl von den Betroffenen als auch von deren rechtlichem Berater als wesentlicher Baustein einer geordneten Nachlassplanung berücksichtigt werden.
Eine Verringerung von Pflichtteilsrechten sonstiger Angehöriger am Nachlass kann in der Regel nur dann eintreten, wenn das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt bzw. das gewählte Recht eine gesetzliche Nachlassbeteiligung des testamentarisch bedachten Lebenspartners vorsieht. In den Fällen, in denen wede...