Der Kläger hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem dem (formunwirksamen) Erbverzicht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine formwirksame Erklärung des Erbverzichts (BGHZ 37, 319; Schotten in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2346 Rn 115 ff; Wegerhoff in MüKo zum BGB, 6. Aufl., § 2346 Rn 22 f). Das zwischen den Parteien geschlossene Kausalgeschäft war insgesamt wirksam; nach allgemeiner Auffassung (Palandt-Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2347 Rn 2 mwN) gilt der Grundsatz, dass der Erblasser persönlich handeln muss, nur für das Verfügungsgeschäft, nicht aber für das schuldrechtliche Kausalgeschäft. Bei Abschluss des Kausalgeschäfts ist daher hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitwirkung beim erbrechtlichen Verfügungsgeschäft Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht eine Stellvertretung des Erblassers nach den allgemeinen Vorschriften in gleicher Weise wie für den Verzichtenden zulässig. Erklärt der Stellvertreter des Erblassers zugleich den Pflichtteilsverzicht, berührt dessen Unwirksamkeit die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts nicht (Weidlich, Anm. zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.6.2011 -3 Wx 56/11-, ZEV 2011, 529 ff). Mit Rücksicht auf das Abstraktionsprinzip hat die Nichtigkeit eines Vollzugsgeschäfts grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts (Schotten, RNotZ 2012, 94 f). Ebenso kann aufgrund des Abstraktionsprinzips die Annahme eines Bedingungszusammenhangs bzw. einer Rechtseinheit im Sinne des § 139 BGB nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Einheitswillen der Vertragspartner vorliegen. Es genügen weder ein bloßer wirtschaftlicher Zusammenhang noch ein äußerer Zusammenhang durch die Aufnahme beider Rechtsgeschäfte in einer Urkunde oder ein Sicherungsbedürfnis des Verzichtenden, insbesondere zur Sicherung des Erhalts der Abfindungsleistung (Weidlich, aaO; Palandt-Weidlich, aaO, § 2347 Rn 2; Keller, ZEV 2005, 229; Roth in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 139 Rn 54, 57; aA offenbar OLG Düsseldorf, 3. ZS., ZEV 2011, 529). Teilweise (Schotten in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2346 Rn 151; Damrau-Kurze, Erbrecht, 2. Aufl., § 2346 Rn 10) wird eine Verbindung des abstrakten Verfügungsgeschäfts mit dem Kausalgeschäft zu einer vertraglichen Einheit mit der Folge des § 139 BGB für grundsätzlich nicht möglich erachtet. Im vorliegenden Fall könnte man allenfalls darüber nachdenken, ob eine Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts auch den dinglichen Erbverzicht (wenn er denn formwirksam erklärt worden wäre) erfassen sollte, nicht jedoch umgekehrt.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, nach § 214 Abs. 1 BGB die Leistung zu verweigern, weil der Anspruch des Klägers nicht verjährt ist.
Für den erbrechtlichen Anspruch nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF galt eine dreißigjährige Verjährungsfrist, die am 1.1.2010 bei Inkrafttreten des ErbVerjRÄndG (vom 24.9.2009) noch nicht abgelaufen war, sodass es sich um einen am 1.1.2010 noch nicht verjährten Anspruch handeln würde, für den die nach neuem Recht geltende 3-Jahres-Frist gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB ab dem 1.1.2010 zu laufen begonnen hätte, die durch die Klageerhebung rechtzeitig gehemmt worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 2174) sind mit "erbrechtlichen Ansprüchen" alle Ansprüche gemeint, die sich "aus" dem mit "Erbrecht" überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben, wobei auf die rein formale Zugehörigkeit abgestellt wird (Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 197 Rn 21). Im vorliegenden Fall wird ein – nicht im 5. (und auch in keinem sonstigen) Buch des BGB geregelter – Anspruch aus dem Kausalgeschäft zum Erbverzicht geltend gemacht. Hierbei handelt es sich nicht um ein Schuldverhältnis aus Erbrecht. Erbrechtlich geprägt ist lediglich ein Gegenstand des Vertrags, so wie es z. B. auch beim Erbschaftskauf der Fall ist. Das Kausalgeschäft zum Erbverzicht ist im Gegensatz zum abstrakten Erbverzicht rein schuldrechtlicher Natur (Schotten in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, Einleitung zu §§ 2346–2352 Rn 39). Das dem Übertragungs- und Erb-/Pflichtteils- sowie Unterhaltsverzichtsvertrag der Parteien vom 12.9.1989 vorgelagerte Grundgeschäft ist damit ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320–326 BGB, mit dem sich der Erblasser zur Übertragung des Grundstücks und die Gegenseite zum Abschluss des Verzichtsvertrags verpflichtet hat (vgl. Schotten in Staudinger, aaO, § 2346 Rn 122; Hau in juris-PK BGB, 6. Aufl., § 2346 Rn 27; Wegerhoff in MüKo zum BGB, 6. Aufl., § 2346 Rn 22; Keller, ZEV 2005, 229; OLG Celle, ZEV 2008, 485). Dass es sich bei den Ansprüchen der Beklagten aus diesem Vertrag nicht um erbrechtliche, sondern rein schuldrechtliche Ansprüche handelt, dürfte zweifelsfrei sein (vgl. OLG Celle, ZEV 2008, 485; Hau in juris-PK BGB, aaO). Dies hat dann aber auch für den Anspruch des (künftigen) Erblassers auf die Gegenleistung, die auf Abgabe von...