1. (...)
2. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel unbegründet. (...) Die Beschwerde wird vielmehr allein darauf gestützt, dass die Eintragungstätigkeit des Grundbuchamtes, für die mit dem angefochtenen Beschluss der Geschäftswert festgesetzt worden ist, von vornherein keine Gebühren ausgelöst hat. Das so verstandene Rechtsmittel hat (...) im Ergebnis jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Eintragung des Beteiligten zu 1. als Alleineigentümer entgegen der von ihm vertretenen Auffassung gebührenpflichtig ist.
a) Gemäß Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) wird für die Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch eine volle Gebühr erhoben. Nach Anmerkung I zu Nr. 14110 KV GNotKG wird die Gebühr allerdings nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag – wie hier – binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Die Gebührenbefreiung gilt auch dann, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden (Anmerkung I S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG). Ein nach diesen Vorschriften gebührenbefreiter Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.
Mit dem ersten Satz 1 der Anmerkung I zu Nr. 14110 KV GNotKG hat der Gesetzgeber die schon bisher in § 60 Abs. 4 KostO aF enthaltene Privilegierung für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers übernommen. Satz 2 der Anmerkung ist hingegen neu und soll die bisher umstrittene Frage klären, ob Erben, die infolge einer Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden, noch an der Gebührenvergünstigung teilnehmen (vgl. hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 206). Die Frage, ob die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO aF auch die Fälle einer Erbauseinandersetzung umfasst oder auf die berichtigende Eintragung des Erben bzw. der Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen früheren Eigentümers beschränkt ist, war nämlich vor Inkrafttreten des GNotKG in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte stark umstritten. Zum Teil wurde hier die die Auffassung vertreten, dass nur die berichtigende Eintragung von Erben begünstigt ist (so zuletzt etwa OLG Celle, FGPrax 2012, 179; Rohs/Wedewer/Waldner, Kostenordnung, Stand Dezember 2012, § 60 Rn 16 c mwN), während nach der Gegenauffassung die Gebührenbefreiung auch dann zum Tragen kommen sollte, wenn ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft sofort die Erben, die nach der Erbauseinandersetzung das jeweilige Grundstück erhalten, als dessen Eigentümer eingetragen wurden (so etwa Senat, NJW-RR 2003, 1726, 1727; OLG München, NJW-RR 2006, 648; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Lappe, Kostenordnung, 18. Aufl. 2010, § 60 Rn 60 ff mwN). Der Gesetzgeber hat sich für die letztgenannte Auffassung entschieden (BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 206).
Vor diesem Hintergrund kann die Gebührenbefreiung in Anmerkung I zu Nr. 14110 KV GNotKG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Denn schon zum alten Recht bestand Einigkeit darin, dass eine Anwendung der Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 4 KostO nur dann in Betracht kam, wenn der jeweilige Miterbe ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft aufgrund der Auseinandersetzung als Eigentümer des ihm zugewiesenen Grundstücks eingetragen wurde. Wurde hingegen zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, so ist die danach folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer einzelner Erben nach entsprechender Erbauseinandersetzung keine Eintragung "von Erben des eingetragenen Eigentümers” mehr; vielmehr ist mit der Voreintragung der Erbengemeinschaft die gebührenbefreite Tätigkeit des Grundbuchamtes abgeschlossen (Senat, NJW-RR 2003, 1726, 1727; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Lappe, aaO, § 60 Rn 63; auch aus der Entscheidung des OLG München vom 2.2.2006 – 32 Wx 142/05 [= Rpfleger 2006, 288 f] ergibt sich entgegen der Darstellung bei Hartmann, Kostengesetzte, 43. Aufl. 2013, Nr. 14110 KV GNotKG Rn 19, nichts anderes). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber, der erklärtermaßen die zuvor dargestellte Auffassung übernommen hat, insoweit eine abweichende Regelung treffen wollte. Dementsprechend verbleibt es auch nach neuem Recht dabei, dass die Gebührenbefreiung für die Eintragung des erwerbenden Miterben nicht mehr eingreift, wenn zuvor die Erbengemeinschaft eingetragen worden ist. "
b) Die Beschwerde kann schließlich auch nicht etwa deshalb Erfolg haben, weil das Grundbuchamt die Entstehung der Gebühr pflichtwidrig selbst verursacht hat, indem es die Voreintragung der Erbengemeinschaft vorgenommen hat und zuvor auf einen entsprechenden Antrag des Beteiligten hingewirkt hatte. Zwar werden gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben; ein solcher Fall kann insbesondere auch dann gegeben sein, wenn das Grundbuchamt eine Voreintragung vornimmt, obwohl eine Ausnahme von der Voreintragungspflicht vorl...