Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben an die Stelle des verstorbenen Kontomitinhabers. Vererbt wird nur der Anteil am Guthaben, der dem Erblasser zustand. Hier greift in der Regel die Vermutungsregel des § 430 BGB, wonach die Konteninhaber zu gleichen Teilen am Guthaben berechtigt waren. Diese Regelung macht sich auch die Finanzverwaltung bei der steuerlichen Betrachtung der Zahlungsvorgänge auf Oder- und Und-Konten zu eigen.
Die hälftige Zurechnung des Guthabens erfolgt indes nur, wenn die Mitkontoinhaber nichts anderes vereinbart haben. Zu Beweiszwecken sollte hier in jedem Fall eine ausdrückliche – bestenfalls schriftliche – Vereinbarung vorgelegt werden können. Problematisch sind auch die Fälle, in denen ein Mitkontoinhaber größere Einzahlungen auf ein gemeinsames Konto vornimmt oder dieses gar allein speist. Dabei können beispielsweise Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto zu Lebzeiten als freigebige Zuwendungen an den anderen Ehegatten gewertet werden. Solche Zahlungen werden dann aber auch der Schenkungsteuer unterworfen, wobei das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen trägt, die zur Annahme der freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen konnte. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungssteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein sollte. Bei einem Und-Konto wird man der Vermutungsregel des § 430 BGB wohl ein größeres Gewicht zusprechen müssen, denn der jeweils einzahlende Ehegatte begibt sich mit der Einzahlung des Rechts, frei über das von ihm eingebrachte Vermögen verfügen zu können. In diesen Fällen liegt die Annahme einer hälftigen Zuwendung an den Mitkontoinhaber noch näher.
Was die Verfügungsbefugnis der Mitkontoinhaber nach dem Erbfall angeht, bleibt es dabei, dass bei einem Oder-Konto der Mitkontoinhaber – in der Regel der überlebende Ehegatte – weiterhin unbeschränkt verfügen kann. Allerdings ist er gegenüber den Erben unter Umständen zum Ausgleich verpflichtet. Bei einem Und-Konto sind sämtliche Kontoinhaber nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Stirbt einer der Kontoinhaber kann der überlebende Kontoinhaber (wenn nicht eine entsprechende Bevollmächtigung vorliegt) nur mit Zustimmung der Erben des Verstorbenen über das Konto verfügen.