In der Praxis noch nicht stark verbreitet sind Versprechensschenkungen, obwohl diese ebenfalls erhebliche Vorteile haben. In der Bankenpraxis werden diese so gut nicht vorkommen, da die Bank die Nachweisproblematik umgehen möchte.
Somit ist auch eine Handschenkung einer Bankforderung auf den Todesfall nach § 516 BGB möglich. Dabei wird die Forderung im Wege der Schenkung in der Weise übertragen, dass Abtretung nach § 398 BGB und Einigung nebst Besitzmittlungsverhältnis nach §§ 929, 930 BGB aufschiebend auf den Tod des Schenkers befristet erfolgt. Sofern die Schenkung unter einer echten Überlebensbedingung steht, greift § 2301 BGB nicht. Wegen der möglichen Streitigkeiten, ob eine Unterbrechung des Vollzugszusammenhangs vorliegt mit der Folge der Anwendbarkeit des § 2301 BGB, wird diese Konstruktion in der Bankenpraxis ungern gesehen und zu Recht lieber auf die Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall verwiesen.
Schenkungen auf den Todesfall sind jedoch insbesondere bei Immobilien eine Alternative zur frühzeitigen Übertragung, sofern steuerliche Gesichtspunkte nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Bekanntlich sind lebzeitige Verträge einer noch lebenden Person über seinen künftigen Nachlass wegen § 311 b Abs. 4 BGB unwirksam. Dementsprechend können nur Verträge Einzelgegenstände berücksichtigen und sind somit eine probate Alternative zum Vermächtnis.
Als praktische Gestaltung stehen insbesondere zur Verfügung:
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auf den Tod befristete Schenkungsversprechen ohne echte Überlebensbedingung nach § 518 BGB |
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bereits lebzeitig vollzogene Schenkungsversprechen auf den Tod mit echter Überlebensbedingung nach § 2301 BGB |
Die erste Variante hat sich insbesondere bei Grundstückszuwendungen zur Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch als vorteilhaft erwiesen. So kann bereits die Auflassung mit beurkundet werden, wobei diese zum Vollzug gebracht werden kann, wenn dem Notar der Tod nachgewiesen wird.
Anders als beim Vertrag zugunsten Dritter steht das Schenkungsversprechen von Todes wegen gem. § 2301 BGB unter der Bedingung, dass der Dritte den Schenker überlebt. Die Zuwendung soll also nur den Dritten persönlich absichern, nicht aber für den Fall seines Vorversterbens auch dessen Erben. Gegebenenfalls ist der entsprechende Erblasserwille durch Auslegung zu ermitteln. § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB verweist insoweit auf die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen, wobei höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob sich dieser Verweis auf die Vorschriften zum Testament oder zum Erbvertrag bezieht. Für Letzteres spricht die Systematik des Gesetzes, da die Vorschrift dem Kapitel des Erbvertrags unterstellt ist.
Die Rechtsprechung misst § 331 BGB eine verdrängende Wirkung bei. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegen die Rechtsbeziehungen im Deckungsverhältnis nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht. Deshalb ist § 2301 Abs. 1 BGB für sie auch dann nicht anwendbar – auch nicht entsprechend –, wenn es sich im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Zuwendung handelt.