Einführung
Nachfolgend sollen im Rahmen eines Kurzüberblicks besondere Gestaltungen im Bankenalltag und ihre erbrechtliche Auswirkungen dargestellt werden. Aufgrund der gescheiterten Erbrechtsreform und der aus dem Entwurf gestrichenen Möglichkeit, Zuwendungen nachträglich auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB anrechnen zu lassen, ist der Erblasser quasi gezwungen, in Zuwendungen zu flüchten. Mit der Zuwendung ist freilich immer eine Entreicherung des Erblassers verbunden. Insofern werden zunehmend Verträge zugunsten Dritter oder Schenkungen auf den Todesfall durchgeführt, die quasi erst zu einer Entreicherung des Erblassers in der Sekunde vor der Todessekunde führen. In der Regel werden dabei mit den Kreditinstituten Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen. Teilweise wird hier auch auf andere Konstruktionen zurückgegriffen, die nachfolgend ebenfalls beleuchtet werden sollen.
1. Einführung
Allen Gestaltungen ist gemein, dass hierdurch Vermögensteile "am Nachlass vorbei" einem Dritten zugewandt werden sollen. So können nicht nur unerwünschte Erbengemeinschaften oder Streitigkeiten zwischen Vermächtnisnehmer und Erben um die Auszahlung bzw. Freigabe von Forderungen vermieden werden. Die Abwicklung außerhalb des Nachlasses erfolgt auch außerhalb etwaiger dort angeordneter Testamentsvollstreckungen oder sonstiger (Nacherben-)Bindungen. Ein weiterer Pluspunkt dieser Gestaltungen ist es, missliebige Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch und die automatische Anrechnung der Eigenschenkungen über § 2327 BGB verweisen zu können (sog. Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch). Aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH zur Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht gilt dann sogar auch nur der im Regelfall sehr niedrige Rückkaufswert und nicht die tatsächliche Auszahlungssumme oder die einbezahlten Raten als Zuwendungsgegenstand.
Ein weiterer Vorteil des Vertrags zugunsten Dritter ist, dass man ohne Erbnachweis (sofern nicht die Erben als Erben bezugsberechtigt sind) rasch über die Auszahlungssumme verfügen kann und dass eine Ausschlagung des Erben wegen § 160 Abs. 2 S. 2 VVG keine Auswirkung auf die Bezugsberechtigung hat.
2. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall
Der Begünstigte erhält im Fall des Todes des Kunden das Recht, von der Bank die im Vertrag bestimmte Leistung (z. B. Spareinlage) zu verlangen. Bis zu seinem Tod kann der Bankkunde nach den in der Bankpraxis üblichen vertraglichen Vereinbarungen weiterhin uneingeschränkt über die vom Vertrag zugunsten Dritter erfassten Konten verfügen.
3. Probleme des Deckungs- und Valutaverhältnisses
Sowohl im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Bank (sog. Deckungsverhältnis) als auch im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bedachten (sog. Valutaverhältnis) richten sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht nach Erbrecht, sondern nach den allgemeinen Vorschriften; erbrechtliche Vorschriften sind auch nicht entsprechend anwendbar. Dabei sind Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall im Gesetz nur unvollkommen in den §§ 328, 331 BGB geregelt. Dem Dritten wird nach §§ 328 Abs. 2, 330 BGB ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden (Kreditinstitut) eingeräumt, das im Zweifel gem. § 331 Abs. 1 BGB erst beim Tod des Versprechensempfängers (Gläubigers, Schenkers) entsteht. Der Begünstigte erhält zunächst, wenn nicht anders geregelt, lediglich eine vage Hoffnung oder Chance auf das entsprechende Konten- oder Depotvermögen, aber keinen rechtlich gesicherten Anspruch.
a) Deckungsverhältnis – Vertrag zwischen Bank und Bankkunden
Regelmäßig wird im Deckungsverhältnis (also im Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank) ein Begünstigter benannt, dem das Recht auf bestimmte Vermögenswerte gem. § 328 Abs. 1 BGB zugewendet wird, ohne dass er hieran mitzuwirken hätte (als Korrektiv wirkt sein Zurückweisungsrecht nach § 333 BGB). Der Umfang der Berechtigung des Begünstigten gegenüber der Bank ist im Todesfall anhand des Vertrags mit der Bank und der dort bezeichneten Kontoansprüche zu ermitteln. Deren Bestimmung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, z. B. wenn sich der Vertrag zugunsten Dritter auf "sämtliche Sparkonten" bezieht, ohne klarzustellten, ob nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen oder auch später eröffnete Bankkonten erfasst sein sollen.
b) Valutaverhältnis – Rechtsbeziehung zwischen künftigem Erblasser und Begünstigtem
Von dem Vertrag zwischen Bank und Kunde (Deckungsverhältnis) ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Begünstigten (Valutaverhältnis) zu unterscheiden, aus der sich der Rechtsgrund (idR Schenkung oder ehebedingte Zuwendung) für die Zuwendungen an den Dritten ergibt. Die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses ist Voraussetzung dafür, dass der Begünstigte die Leistung der Bank im Verhältnis zu den Erben behalten darf. Rechtsgrundlose Leistungen können von den Erben zurückverlangt werden. Ist das Valutaverhältnis zwischen künftigem Erblasser (= Versprechensempfänger) und dem bezugsberechtigten Dritten also fehlerhaft (z. B. da der künftige Erblasser nicht mehr geschäftsfähig war), können die Erben das durch...