Wird die Grenze von 20 Mio. EUR bzw. 40 Mio. EUR überschritten, stehen dem Erwerber zwei Möglichkeiten offen.
aa) Verschonungsabschlag § 13 c ErbStG-E
In den Fällen der Überschreitung dieser Wertgrenzen ist § 13 a Abs. 1 ErbStG-E nach § 13 a Abs. 9 ErbStG-E nicht anzuwenden. Dann kann der Erwerber den Antrag stellen, den von 85 % bzw. 100 % abschmelzenden Verschonungsabschlag nach § 13 c Abs. 1 ErbStG-E in Anspruch zu nehmen. Ausgangspunkt der Abschmelzung um jeweils 1 % Punkt für jede vollen 1,5 Mio. EUR ist insoweit die 20 Mio. EUR-Grenze. Nach dem Wortlaut von § 13 c Abs. 1 ErbStG-E gilt dies auch für die Erwerbe im Sinne von § 13 a Abs. 9 Nr. 1 bis 3 ErbStG-E.
Die Abschmelzung verläuft linear bis zur Wertgrenze von 110 Mio. EUR. Übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens diese Grenze, findet keine Abschmelzung mehr statt, sondern wird auf Antrag ein konstanter Verschonungsabschlag im Regelfall von 25 %, unter den Voraussetzungen des § 13 a Abs. 10 ErbStG-E (Optionsverschonung) in Höhe von 40 % gewährt. In Ergänzung von § 14 ErbStG regelt § 13 c Abs. 3 ErbStG-E als speziellere Norm insoweit die Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens.
bb) Verschonungsbedarfsprüfung § 28 a ErbStG-E
Alternativ zu den Anträgen auf Gewährung des Verschonungsabschlags kann derjenige auf Erlass der Steuer nach § 28 a ErbStG-E gestellt werden. Antragsberechtigt ist nur der Erwerber, der das begünstigte Vermögen behält, es also nicht aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung überträgt (§ 28 a Abs. 1, S. 2 und 3 ErbStG-E). Voraussetzung des Erlasses ist, dass der Erwerber nachweist, persönlich nicht in der Lage zu sein, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen im Sinne von § 28 a Abs. 2 ErbStG-E zu begleichen.
Als verfügbares Vermögen im Sinne von § 28 a Abs. 1 ErbStG-E definiert § 28 a Abs. 2 ErbStG-E 50 % der Summe der gemeinen Werte des mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens und dem dem Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13 b Abs. 2 bis 8 ErbStG-E gehört. Im Gegensatz zu den Eckwerten, die zwischen übergegangenem Vermögen und bereits vorhandenem Vermögen differenzierten, wird also die Summe dieser Vermögensarten herangezogen. In Übereinstimmung mit den Eckwerten eröffnet § 28 a Abs. 3 ErbStG-E die nach den §§ 234, 238 AO verzinsliche Stundung der Steuer, wenn deren Einziehung eine erhebliche Härte für den Erwerber bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint. Eine solche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber sich verschulden oder Vermögen im Sinne von § 28 a Abs. 2 ErbStG-E veräußern müsste.
Eine ganz erhebliche Verschärfung im Vergleich zu den Vorschlägen der Eckwerte stellt § 28 a Abs. 4 ErbStG-E dar. Danach wird der Erlass der Steuer unter drei alternative auflösende Bedingungen gestellt. Tritt eine dieser Bedingungen ein, ist der Verwaltungsakt über den Erlass mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.
Als auflösende Bedingungen nennt der Entwurf:
(1) Das Unterschreiten der Mindestlohnsumme in Höhe von 700 % der Ausgangslohnsumme oder
(2) Einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen innerhalb der Frist von 7 Jahren.
Diese Bedingungen gleichen damit den Erlass der Inanspruchnahme der Optionsverschonung nach § 13 a Abs. 10 Nr. 3 und 5 ErbStG-E an.
(3) Gänzlich neu ist die Bedingung nach § 28 a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG-E, wonach der Erlass auch dann zu widerrufen ist, wenn der Erwerber innerhalb von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen – von wem auch immer – erhält, das verfügbares Vermögen im Sinne des Abs. 2 darstellt, wobei der Erwerber erneut einen Antrag nach § 28 a Abs. 1 ErbStG-E stellen kann, was dazu führt, dass das verfügbare Vermögen nach § 28 a Abs. 2 ErbStG-E um den Verkehrswert des weiter erworbenen Vermögens zu erhöhen ist.
cc) Verhältnis zwischen Verschonungsabschlag und Verschonungsbedarfsprüfung
Die Anträge nach § 13 c Abs. 1 (abschmelzender Verschonungsabschlag) und § 13 c Abs. 2 ErbStG-E (Verschonungsabschlag von 25 % bzw. 40 %) schließen den Antrag nach § 28 a Abs. 1 ErbStG-E für denselben Erwerb aus (§ 13 c Abs. 3, letzter Satz ErbStG-E). War bereits für einen früheren Erwerb, der nach § 13 c Abs. 3 ErbStG-E hinzuzurechnen ist, ein Antrag nach § 28 a Abs. 1 ErbStG-E gestellt, entfällt nach dem nicht näher kommentierten Wortlaut von § 13 c Abs. 3 Satz 3 ErbStG-E die gewährte Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit.
Schließen die Anträge nach § 13 c Abs. 1 und 2 ErbStG nach dem eindeutigen Wortlaut von § 13 c Abs. 3, letzter Satz ErbStG-E einen Antrag nach § 28 a Abs. 1 ErbStG-E für denselben Erwerb aus, ist der umgekehrte Weg nach dem Wortlaut möglich, wobei die Verschonungsbedarfsprüfung nach der im Entwurf auf Seite 17 gegebenen Begründung, trotz ihres Glücksspiel-Charakters (II, 4, d, cc), den Regelfall bei dem Erwerb von begünstigten Vermögen über 20 EUR bzw. 40 Mio. EUR d...