a) Allgemeines
Die Art und Weise der Aufteilung des jeweiligen Unternehmenswerts (ermittelt nach den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 BewG) auf die einzelnen Gesellschafter ist in § 97 Abs. 1 BewG geregelt, und zwar in Abs. 1 a für Personengesellschaften und in Abs. 1 b für Kapitalgesellschaften.
Sowohl § 97 Abs. 1 a als auch Abs. 1 b BewG tragen dabei der im Regelfall an sog. Gesamtbewertungsverfahren orientierten Bewertungssystematik für unternehmerisches Vermögen Rechnung. Außerdem sollen sie durch ihre unterschiedliche Ausgestaltung dafür sorgen, dass der zunächst rechtsformneutral ermittelte Unternehmenswert sachgerecht (also entsprechend den Gegebenheiten der jeweiligen Rechtsform) auf die Gesellschafter aufgeteilt wird.
b) Aufteilung bei Kapitalgesellschaften
Gemäß § 97 Abs. 1 b BewG erfolgt die Aufteilung des gemeinen Werts der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG genannten Kapitalgesellschaften auf deren Gesellschafter nach dem Verhältnis des übergegangenen bzw. übertragenen Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital ohne Aufgeld) der Gesellschaft zum insgesamt vorhandenen Nennkapital. Ob dieses vollständig eingezahlt ist oder nicht, spielt insoweit prinzipiell keine Rolle. Nur dann, wenn sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft aufgrund einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals richtet, ist auch der Bestimmung des gemeinen Werts der Anteile das Verhältnis der tatsächlich eingezahlten Nennkapital-Anteile zugrunde zu legen (§ 97 Abs. 1 b S. 3 BewG).
c) Aufteilung bei Personengesellschaften
Bei der Aufteilung des nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bestimmten Werts des Betriebsvermögens ist – wie bei der Bewertung selbst – auf die Unterscheidung von Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einerseits und dem zivilrechtlich den Gesellschaftern gehörenden Sonderbetriebsvermögen andererseits zu achten. Das berücksichtigt § 97 Abs. 1 a BewG wie folgt:
aa) Aufteilung des Gesamthandsvermögens
Im Rahmen der Aufteilung werden dem jeweiligen Gesellschafter gem. § 97 Abs. 1 a Nr. 1 Buchst. a BewG zunächst die Salden auf den für ihn geführten Kapitalkonten in der Gesamtbilanz vorweg zugerechnet. Zu den Kapitalkonten in diesem Sinne gehören alle Eigenkapitalkonten, also sowohl das Festkapital als auch variable Kapitalkonten, gesellschafterbezogene Rücklagenkonten und die durchgerechneten Anteile an gesamthänderisch gebundenen Rücklagen. Auch Darlehenskonten können hier zu berücksichtigen sein, soweit es sich bei ihnen um materielles Eigenkapital handelt. Das ist z. B. der Fall, wenn Finanzmittel ("Gesellschafterdarlehen") der Gesellschaft planmäßig als haftendes Eigenkapital überlassen werden und Verluste des Gesellschafters auch die in Rede stehenden sog. "Darlehensforderungen" schmälern können (Finanzplankredite).
Den einzelnen Gesellschaftern wird auf diese Weise vorweg das zugerechnet, was jeder von ihnen im Falle seines Ausscheidens – selbst ohne Beteiligung an den stillen Reserven – auf jeden Fall von der Gesellschaft fordern könnte. Hat ein nicht nachschusspflichtiger Kommanditist seine Kommanditeinlage voll erbracht, kann ihm kein negativer Wert am Gesamthandsvermögen zugerechnet werden. Der Wert seiner Beteiligung beträgt also minimal 0.
Das Kapital etwaiger Ergänzungsbilanzen des Gesellschafters wird bei der Vorweg-Zurechnung nicht berücksichtigt, da die Ergänzungsbilanzen weder bei der Ermittlung des Unternehmenswerts eine Rolle spielen noch zusätzliche Entnahmerechte gewähren.
Der nach Abzug der Kapitalkonten verbleibende Restwert wird anhand des maßgeblichen Gewinnverteilungsschlüssels auf die Gesellschafter aufgeteilt; Vorabgewinnanteile sind hierbei nicht zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 1 a Nr. 1 Buchst. a BewG). Dies ist im Hinblick auf die grundsätzliche Orientierung der Bewertung am zukünftig nachhaltig erzielbaren Ertrag konsequent. Lediglich in den Fällen, in denen der Mindestwert anzusetzen ist und das Unternehmen tatsächlich liquidiert wird, ist diese Methodik nicht überzeugend. Das gilt insbesondere dann, wenn für die Verteilung eines etwaigen Liquidationserlöses andere Quoten vereinbart sind als für die (gewöhnliche) Gewinnverteilung. Mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel im Gesetz ist Abhilfe jedoch nur über Billigkeitsmaßnahmen zu erreichen.
Eine Ausnahme von der beschriebenen Aufteilungs-Systematik ist im Übrigen dann geboten, wenn der Wert des Anteils direkt ermittelt und nicht (indirekt) aus dem Wert des Gesamtunternehmens abgeleitet wird.