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Oberster Wertmaßstab jeglicher Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nach § 9 Abs. 1 BewG der gemeine Wert. Was hierunter – nach der Vorstellung bzw. dem Willen des Gesetzgebers – zu verstehen ist (oder sein soll), konkretisieren § 9 Abs. 2 und 3 BewG, für Gesellschaftsanteile darüber hinaus insbesondere §§ 11 und 97 BewG. Ob diese Normen tatsächlich zutreffend aufeinander abgestimmt sind und das in § 9 Abs. 1 BewG aufgestellte Petitum, gerade bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen, nach geltendem Recht auch eingelöst wird, ist zweifelhaft. Eine in der Praxis oftmals festzustellende Fehl-Bewertung von Anteilen gerade an Familiengesellschaften wurde (auch wenn gar nicht verfahrensgegenständlich) u. a. anlässlich der mündlichen Verhandlung über die Verfassungswidrigkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonungsnormen (§§ 13 a und 13 b ErbStG) moniert. Auch Daragan hat sich im Rahmen seiner Kommentierung des § 9 BewG mit diversen Aspekten dieser Thematik auseinandergesetzt – und dabei dem BFH ausdrücklich widersprochen. Ob bzw. in welchem Umfang die Kritik an der bestehenden Bewertungssystematik berechtigt ist, untersucht der folgende Beitrag.
I. Allgemeiner Wertmaßstab nach dem Bewertungsgesetz: Der gemeine Wert, § 9 BewG
Gemäß § 9 Abs. 1 BewG ist bei der Bewertung grundsätzlich, also soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dieser wird nach § 9 Abs. 2 S. 1 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung davon aus, dass der gemeine Wert (iSv § 9 BewG) grundsätzlich dem Verkehrswert entspricht. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Perspektive des Verkäufers, nicht diejenige des Erwerbers.
Unter "gewöhnlichem Geschäftsverkehr" ist der Handel nach freien, marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu verstehen, bei dem der Preis allein nach den Maßstäben von Angebot und Nachfrage gebildet wird, ohne dass er von irgendwelchen anderen, außerhalb des Marktgeschehens liegenden Faktoren beeinflusst würde. Die Ermittlung des unter diesen Umständen erzielbaren Preises kann entweder auf der Grundlage tatsächlich stattgefundener Verkäufe erfolgen oder durch Schätzung. Dabei sind zeitnah zum Bewertungsstichtag liegende Verkäufe (soweit es sich dabei um solche im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handelt) vorrangig heranzuziehen. Nur hilfsweise, also dann, wenn keine relevanten Verkäufe vorliegen, ist der gemeine Wert zu schätzen, und zwar unter Zugrundelegung der Auffassung, die ein urteilsfähiger und unvoreingenommener Staatsbürger haben oder gewinnen würde, wenn er sich mit der Fragestellung befasste. In der Praxis wird (dennoch) regelmäßig auf die Meinung von Sachverständigen zurückgegriffen.
Sowohl bei der Bewertung anhand konkreter Verkaufspreise als auch (insbesondere) durch Schätzung ist die konkrete Beschaffenheit des zu bewertenden Wirtschaftsguts von ausschlaggebender Bedeutung. Die in Betracht kommenden Vergleichspreise müssen sich auf tatsächlich vergleichbare Wirtschaftsgüter beziehen. Im Rahmen der Schätzung müssen ebenfalls die jeweiligen charakteristischen Eigenschaften des Bewertungsgegenstands berücksichtigt werden. Lediglich ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nach § 9 Abs. 2 S. 3 BewG außer Acht zu lassen.
II. Vorschriften für die Ermittlung des gemeinen Werts von Gesellschaftsanteilen
1. Grundsätzliches
§ 11 BewG regelt die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen. Im Zuge der jüngsten Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts haben sich gerade in diesem Bereich Änderungen ergeben, die entsprechend den Vorgaben des BVerfG stets – also auch dann, wenn tatsächliche Verkaufsvorgänge nicht feststellbar sind – darauf abzielen, den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen. Dies gilt nicht nur für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften, sondern über § 109 BewG auch für die Bewertung des Betriebsvermögens bzw. von Mitunternehmeranteilen.
Das Gesetz sieht in § 11 BewG sieben Bewertungsverfahren vor, die prinzipiell untereinander in einem bestimmten Rangverhältnis stehen, teilweise jedoch auch – nach der Wahl des Steuerpflichtigen – alternativ angewendet we...