In Gesellschaftsverträgen von Familienpools gibt es oft ein Bedürfnis für Gewinnbezugs- und Stimmrechte, die sich nicht nach dem Festkapitalanteil der jeweiligen Gesellschafter richten sondern davon abweichend geregelt sind. Grundsätzlich sind sog. disquotale Gewinnbezugs- und Stimmrechte zulässig. Damit die gesellschaftsvertraglichen Regelungen aber auch bei einer zwar aktuell nicht absehbaren, aber dennoch natürlich immer möglichen Änderung der Rechtsprechung nicht unwirksam werden, sollte von zu extremen Gestaltungen abgesehen werden. Schließlich kann gerade ein Familienpool als generationenübergreifendes Gestaltungsmittel noch vielen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen ausgesetzt sein.
a) Gewinnbezugsrecht
In Literatur und Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Regelung zur Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen Vorgaben, und damit auch vom Verhältnis der Kapitalanteile, abweichen kann. Für die KG regelt § 168 Absatz 2 HBG dies ausdrücklich. Kritisch sind nur sehr stark disquotal ausgestaltete Gewinnverteilungsschlüssel (z. B. Gewinnanteil 95 % bei einem Kapitalanteil von 5 %).
Gewinnverteilung Abweichend von der Beteiligung der Gesellschafter am Festkapital nehmen diese am Gewinn und Verlust in folgendem Anteilsverhältnis teil: a) der Gesellschafter M zu 35 % b) die Gesellschafterin F zu 35 % c) der Gesellschafter S zu 15 % d) die Gesellschafterin T zu 15 % Das Gewinnbezugsrecht von M und F geht nach dem Tod des Erstversterbenden von beiden auf den überlebenden Ehegatten über. Nach dem Ausscheiden von M und F nehmen die Gesellschafter am Ergebnis im Verhältnis ihrer Festkapitalanteile teil.
Die Finanzverwaltung erkennt disquotale Gewinnbezugsrechte einkommensteuerrechtlich an, wenn für eine vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung besondere Leistungen eines Gesellschafters ursächlich sind. Schenkungsteuerrechtlich behandelt die Finanzverwaltung die disquotalen Gewinnverteilungsschlüssel wie eine Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt. Zudem kann in dem Gesellschaftsvertrag eine die Gründungsgesellschafter begünstigende Entnahmeregelung enthalten sein.
Entnahmen (1) Guthaben auf den Darlehenskonten können grundsätzlich jederzeit entnommen werden. Entnahmen von dem Rücklagenkonto müssen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Entnahmen von den Festkapitalkonten sind nur mit einer Mehrheit von 75 % der vorhandenen Stimmen zulässig. (2) Gesellschafter, die noch nicht dass 30. Lebensjahr vollendet haben, können Entnahmen immer nur mit Zustimmung von mindestens einem Elternteil vornehmen. (3) Die Eheleute M und F können aus der Gesellschaft bis zu ihrem Tode monatlich einen Betrag von insgesamt bis zu 5.000 EUR entnehmen, wobei diese Entnahme aus den auf sie entfallenden Erträgen und falls die Erträge nicht ausreichen aus der Substanz der Gesellschaft erfolgt. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte die Entnahme von 5.000 EUR alleine tätigen.
3.3.3.2 b)
Stimmrechte Sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften bestehen nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich keine Bedenken gegen eine disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte.
Die disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte ermöglicht es, die Vermögenssubstanz zur Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass die "Senioren" zwingend auch schon ihre Leitungsmacht verlieren. Der Gesellschaftsvertrag des Familienpools kann z. B. eine Regelung enthalten, wonach die Gesellschafter M und F immer mindestens 75 % der Stimmen haben.
Stimmrechte
Solange M und/oder F Gesellschafter sind, sind Beschlüsse stets nur mit Zustimmung von mindestens einem von diesen wirksam. M und F verfügen unabhängig von der Höhe des jeweiligen Festkapitalanteils jeweils über mindestens 37,5 % der Stimmen. Nach dem Tod von M oder F verfügt der Überlebende von beiden über mindestens 75 % der...