Stimmrechte Sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften bestehen nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich keine Bedenken gegen eine disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte.
Die disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte ermöglicht es, die Vermögenssubstanz zur Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass die "Senioren" zwingend auch schon ihre Leitungsmacht verlieren. Der Gesellschaftsvertrag des Familienpools kann z. B. eine Regelung enthalten, wonach die Gesellschafter M und F immer mindestens 75 % der Stimmen haben.
Stimmrechte
Solange M und/oder F Gesellschafter sind, sind Beschlüsse stets nur mit Zustimmung von mindestens einem von diesen wirksam. M und F verfügen unabhängig von der Höhe des jeweiligen Festkapitalanteils jeweils über mindestens 37,5 % der Stimmen. Nach dem Tod von M oder F verfügt der Überlebende von beiden über mindestens 75 % der Stimmen.
Bis zur endgültigen Aufgabe des sog. Bestimmheitsgrundsatzes durch den BGH in seiner Entscheidung vom 21.10.2014 wurde meist verlangt, dass die der Mehrheitsentscheidung unterfallenden Beschlussgegenstände explizit bis ins Detail aufgelistet werden. Nunmehr ist ein Mehrheitsbeschluss bereits dann zulässig, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrages nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass der entsprechende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll. Für eine restriktive Auslegung allgemeiner Mehrheitsklauseln mit der Herausnahme von Grundlagengeschäften und ungewöhnlichen Vertragsänderungen aus ihrer Reichweite bestehe kein Anlass mehr. Die endgültige Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes durch den BGH ist im Schrifttum auf breite Zustimmung gestoßen.
Nach wie vor wichtig bleibt die Unterscheidung der einzelnen Gesellschafterrechte in gegen den Willen des Gesellschafters unentziehbare und schlicht unverzichtbare Rechte des Gesellschafters.
Von "unentziehbaren" oder auch "relativ unentziehbaren" Gesellschafterrechten spricht man, wenn ein Beschluss nicht gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters gefasst werden, der Gesellschafter selbst aber auf diese Rechte nachträglich oder vorab im Gesellschaftsvertrag verzichten kann. Der Verzicht auf diese Gesellschafterrechte erfolgt meist durch antizipierte Erklärung der Zustimmung des Gesellschafters zu dem Eingriff in seine Mitgliedschaftsrechte. Für die Wirksamkeit einer antizipierten Zustimmung müssen Art und Umfang des Eingriffs bereits in der gesellschaftsvertraglichen Regelung möglichst genau umschrieben werden. Einigkeit besteht inzwischen dahingehend, dass Beitragserhöhungen, unmittelbare Eingriffe in das Stimmrecht, Änderungen des Gewinnverteilungsschlüssels und der Liquidationsfolgen, Änderungen des Gesellschaftszwecks, die Auflösung der Gesellschaft, Änderungen bei der Ausgestaltung der Geschäftsführung sowie Vertragsverlängerungen als relativ unentziehbar einzustufen sind.
Beispiel für antizipierte Zustimmung zu relativ unentziehbaren Rechten:
Die Gesellschafter erklären bereits jetzt ihre Zustimmung zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die den Gesellschaftern M und F trotz einer geringeren Beteiligung am Festkapital der Gesellschaft einen Gewinnanteil von bis zu 75 % des Jahresüberschusses gewähren.
Von "unverzichtbaren" oder auch "absolut unentziehbaren" Gesellschafterrechten spricht man, wenn ein Verzicht auch mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Gesellschafters nicht zulässig ist. Hierzu gehören gem. § 118 Abs. 1 HGB ein Mindestmaß an Kontrolle, gem. § 133 Abs. 3 HGB das Recht auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund, das Informationsrecht des Kommanditisten gem. § 166 Abs. 1 HGB und das Recht auf Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen.