Ist durch den Gesellschaftsvertrag eine Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters wirksam ausgeschlossen oder bleibt sein Abfindungsanspruch hinter dem tatsächlichen Wert zurück, stellt sich die Frage, ob der vertragliche Abfindungsverzicht Pflichtteilsergänzungsansprüche nach den §§ 2325 ff BGB auslöst.
Das hängt zunächst davon ab, ob der Abfindungsverzicht begrifflich eine Schenkung iSd § 2325 Abs. 1 BGB darstellt. Die hM versteht den Schenkungsbegriff iSd §§ 516, 517 BGB und verlangt entsprechend objektiv eine Bereicherung des Begünstigten aus dem Vermögen des Erblassers sowie subjektiv die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da dem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB (ggf. iVm §§ 105 Abs. 3 bzw. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB) zusteht, lässt sich ein gesellschaftsvertraglicher Verzicht durchaus als Verfügung über einen künftigen Anspruch begreifen, der zu einer Bereicherung des Anspruchsschuldners führt. Die Bereicherung erfolgt auch ohne Zweifel aus dem Vermögen des Erblassers. Entscheidendes Kriterium ist damit die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Die hM differenziert hier grundsätzlich drei Fallkonstellationen.
Bei Ausschlüssen oder Beschränkungen zulasten nur eines Gesellschafters fehle es an einer Gegenleistung derjenigen Gesellschafter, bei denen Abfindungsansprüche ihrer Erben gegen die Gesellschaft nicht ausgeschlossen seien (1). Besteht also, mit anderen Worten, ein auffallend grobes Missverhältnis zwischen den zugrunde zu legenden Werten von Leistung und Gegenleistung oder ist eine Gegenleistung überhaupt nicht vorhanden, muss nach dem BGH im Einklang mit der Lebenserfahrung zunächst davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien dies erkannt haben und sich in Wahrheit über die Unentgeltlichkeit der Bereicherung einig waren.
Verzichten hingegen alle Gesellschafter wechselseitig auf eine Abfindung (2), nimmt die hM aufgrund des aleatorischen Charakters der Vereinbarung einen gegenseitigen entgeltlichen Vertrag an. Dasselbe gilt für eine Beschränkung der Abfindung.
Verzichten zwar formal alle Gesellschafter wechselseitig auf eine Abfindung, stehen die jeweiligen Risiken jedoch in einem groben Missverhältnis (3), etwa aufgrund einer ungleichen Lebenserwartung, entfalle der Wagnischarakter der Vereinbarung mit der Folge einer Ergänzungspflicht.
Die vorstehende Differenzierung wird für den Abfindungsausschluss bei einer vermögensverwaltenden GbR angezweifelt. Der Verzichtende habe für den Fall des Zuerst-Versterbens keinen den Nachteil seiner Zuwendung ausgleichenden Vorteil; ihm fehle der persönliche Anreiz zur Risikobegrenzung. Die Kritik an der vorstehend dargestellten Differenzierung dürfte jedoch weder im Ergebnis noch in seiner Begründung berechtigt sein. Denn einen die Zuwendung des Verzichtenden ausgleichenden, für diesen spürbaren Vorteil kann es aus der Natur der Sache nicht geben, wenn dieser zuerst verstirbt. Vielmehr ergibt sich der Entgeltlichkeitswert des wechselseitigen Abfindungsverzichts gerade aus der Ungewissheit, welcher Gesellschafter zuerst verstirbt und der Aussicht, im Falle des eigenen Überlebens wirtschaftlich überproportional zu partizipieren.
Eine Sonderstellung kommt den vermögensverwaltenden Gesellschaften jedoch in anderer Hinsicht zu. Denn zu beachten ist, dass der BGH Abfindungsbeschränkungen oder ihren völligen Ausschluss gewöhnlich nicht isoliert betrachtet, sondern einen Zusammenhang mit den Umständen der Gesellschaftsgründung oder Anteilsübertragung herstellt. Angesprochen ist hier der Versuch, durch die Einbringung von Vermögensgegenständen in eine Gesellschaft und der Vereinbarung eines Abfindungsausschlusses den Pflichtteilsberechtigten Vermögen vorzuenthalten. Hierfür eignen sich vermögensverwaltende Personengesellschaften in besonderem Maße. Es verwundert deshalb nicht, dass die Rechtsprechung die Einbringung eines Unternehmens durch den Erblasser in eine mit seiner Ehefrau neu gegründete Gesellschaft drei Monate vor seinem Tod nicht als ergänzungsfeste Zuwendung angesehen hat, sondern der Auffassung war, die Gründung der Gesellschaft einerseits und das Übernahmerecht der Ehefrau nebst Abfindungsausschluss andererseits dürften nicht getrennt voneinander gewürdigt werden. Denn auch wenn vertreten wird, dass eine "Flucht in das Gesellschaftsrecht" die Aushebelung des Pflichtteilsrechts ermögliche, dürften offensichtliche Umgehungsgestaltungen jedenfalls im Hinblick auf eine Pflichtteilsergänzungspflicht kritisch sein.
Rechtstechnisch betrachtet, handelt es sich hierbei indes nicht um ein Problem der Abfindungsbeschränkung. Denn die Frage, ob die Aufnahme in eine insbesondere vermögensverwaltende, Personengesellschaft oder die Übertragung eines entsprechenden Anteils als ergänzungspflichtige Schenkungen anzusehen sind, stellt sich losgelöst von etwaigen Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag. So hat auch der BGH ohne ...