Die eingelegte Beschwerde ist zulässig.
In der Sache ist sie überwiegend unbegründet. Sie führt lediglich zur Ergänzung der Zwischenverfügung, mit der der Beteiligten ein weiteres Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses aufgezeigt wird. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 24.3.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass der von der Beteiligten beantragten Berichtigung derzeit das Hindernis entgegen steht, dass sie ihre Erbfolge nach dem Erblasser, ihrem Ehemann, in Bezug auf den Grundbesitz, einen Hof im Sinne der Höfeordnung, nicht vollständig nachgewiesen hat. Der Nachweis der Erbfolge kann nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO grundsätzlich nur durch einen Erbschein geführt werden. Das Grundbuchamt hat die von der Beteiligten vorgelegten Erbverträge und die Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügungen (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO) zu Recht nicht für ausreichend erachtet, um die Hoferbfolge für vollständig nachgewiesen zu halten.
Zwar hat der Erblasser in seinem mit der Beteiligten geschlossenen Erbvertrag vom 20.1.1989 (UR-Nr.xx/1989 des Notars T in T1t) die Beteiligte in vertragsmäßiger Weise zur Hoferbin bestimmt und an dieser Bestimmung trotz zahlreicher nachfolgender Modifikationen der übrigen erbvertraglichen Bestimmungen auch festgehalten. Da die auf diese Weise bestimmte Hoferbfolge nach § 7 Abs. 2 S. 1 Höfeordnung aber dann unwirksam wäre, wenn der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofs nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Höfeordnung einem seiner vier Kinder vor dem 20.1.1989 ohne Vorbehalt auf Dauer übertragen hätte und die von dem Kind vorgenommene Bewirtschaftung andauert, kann der Nachweis der Hoferbfolge durch den Erbvertrag allein nicht geführt werden.
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.1.2016 fest. Soweit die Beteiligte anführt, dass der Erblasser doch in dem Erbvertrag vom 20.1.1989 die Erklärung abgegeben habe, dass er keine formlose Hoferbenbestimmung vorgenommen habe, und die Beweiskraft der notariellen Urkunde nach den §§ 415 ff ZPO für die Richtigkeit dieser Angabe spreche, verkennt sie den Regelungsgehalt des § 415 ZPO. Die Urkunde erbringt nur den – widerleglichen – Beweis, dass die beurkundete Erklärung abgegeben worden ist, nicht aber, dass die abgegebene Erklärung auch inhaltlich zutreffend ist.
Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Erben von hoffreiem Vermögen vor, die die Beteiligte wortreich für sich reklamiert. Die Beteiligte verkennt schon im Ansatz, dass letztwillige Verfügungen über hoffreies Vermögen nicht aufgrund eines Realaktes des Erblassers unwirksam sein können, da es insoweit an einer dem § 7 Abs. 2 S. 1 Höfeordnung entsprechenden Regelung fehlt.
Rechtsirrig ist letztlich auch die Annahme, der potenzielle Hoferbe nach § 7 Abs. 2 S. 1 Höfeordnung müsse sich gegenüber dem Grundbuchamt auf seine Rechtsnachfolge in das Hofgrundstück berufen. Als Mittel zur Behebung hat das Grundbuchamt zutreffend die Vorlage eines Hoffolgezeugnisses oder eines Hoferbenfeststellungsbeschlusses angeführt. Der Vollständigkeit halber ergänzt der Senat die Zwischenverfügung um einen dritten Weg zur Behebung des Eintragungshindernisses.
Unter Anwendung der vom Senat mitgetragenen Rechtsprechung zu sog. negativen Tatsachen beim Nachweis der Erbfolge (vgl. Senat FGPrax 2011, 169) erscheint es auch in dem vorliegenden Zusammenhang ausreichend, wenn die als Hoferben nach § 7 Abs. 2 S. 1 Höfeordnung in Betracht kommenden vier Kinder des Erblassers in notarieller Urkunde (§ 38 BeurkG) an Eides statt versichern, dass der Erblasser ihnen die Bewirtschaftung des Hofes nicht vor dem 20.1.1989 auf Dauer übertragen hatte, ohne sich ihnen gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorzubehalten, o d e r – für den Fall, dass eine solche Übertragung stattgefunden haben sollte – die eigene Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr vorgenommen wird. Das für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses zuständige Landwirtschaftsgericht würde letztlich zum Ausschluss einer Hoferbfolge eines der vier Abkömmlinge des Erblassers auch keine weitergehenden Ermittlungen vornehmen.
Das Grundbuchamt dürfte also formgerechte eidesstattliche Versicherungen der Abkömmlinge des Erblassers nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen, sondern müsste diese Urkunde(n) berücksichtigen. Ein Hoffolgezeugnis nach § 35 Abs. 1 S. 2, 2. HS GBO wäre nur dann weiterhin nicht verzichtbar, wenn unter Einbeziehung der eidesstattlichen Versicherungen noch Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen (Senat aaO). Nach dem derzeitigen Sachstand bestehen im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass im Hoffolgezeugniserteilungsverfahren weitere tatsächliche Ermittlungen durchzuführen wären. (...)
ZErb 7/2016, S. 208 - 209