Leitsatz
Die Anordnung des Grundbuchamtes nach § 82 S. 1 GBO, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen, ist mit der Beschwerde angreifbar (§ 71 Abs.1 GBO).
OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 Wx 21/17 und 2 Wx 26/17
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist die eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Bis 22.8.1975 war ihr Vater R. L. als Miteigentümer eingetragen. Nach seinem Tod am 31.1.1975 ist das Eigentum aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Leverkusen vom 13.5.1975 auf die Beteiligte zu 1) als Alleineigentümerin umgeschrieben worden. Weiter ist im Grundbuch von Bergisch Neukirchen, Blatt 373 Abt. II lfd. Nr. 2, sowie im Grundbuch von Bergisch Neukirchen, Blatt 948 Abt. II lfd. Nr. 6, jeweils ein Nacherbenvermerk für die drei Kinder der Beteiligten zu 1), I. S., geb. Sp. (die Beteiligte zu 2), E. Sp. und H. Sp. eingetragen worden. In beiden Grundbüchern ist mit Wirkung vom 19.4.1999 die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts der E. Sp. auf die Beteiligte zu 1) aufgrund notarieller Vereinbarung vom 1.2.1999 eingetragen worden.
Am 10.7.2012 ist der Nacherbe H. Sp. verstorben. Mit Erbschein des Nachlassgerichts Leverkusen vom 4.9.2012 (11 VI 199/12) sind die Beteiligte zu 1) zu ½ und die Beteiligte zu 2) sowie E. Sp. zu jeweils ¼ als Miterben ausgewiesen. Mit Beschluss vom 27.5.2016 (11 VI 135/15) hat das Nachlassgericht Leverkusen den Erbschein nach dem Erblasser R. L. vom 13.5.1975 – infolge des Todes des Nacherben H. Sp. – wegen Unrichtigkeit eingezogen. Am 14./16.3.2015 haben die Beteiligten zu 1), zu 2) sowie E. Sp. eine privatschriftliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach H. Sp. getroffen, mit der u. a. die Rechte der Nacherbenanwartschaft des H. Sp. zu je ½ auf die Beteiligte zu 2) und E. Sp. übergehen sollten.
Mit Schreiben vom 29.1.2016 hat das Grundbuchamt die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass infolge des Todes des Nacherben H. Sp. der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig geworden sei. Weiter hat das Grundbuchamt die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Berichtigung des Nacherbenvermerks unter Vorlage eines neuen Erbscheins nach dem Erblasser R. L. bis zum 31.5.2016 zu beantragen oder eventuelle Hinderungsgründe mitzuteilen. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3.2.2016 ihrerseits die Berichtigung des Grundbuchs unter Vorlage der privatschriftlichen Vereinbarung vom 14./16.3.2015 beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 25.2.2016 hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 2) daraufhin aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen, der die nunmehrigen Nacherben des Herrn R. L. nach dem Tod des Nacherben H. Sp. ausweist, so wie die etwaiger Übertragung der Nacherbenrechte in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Mit Schreiben vom 1.6.2016 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) hat das Grundbuchamt nochmals ausgeführt, dass es eines Nachweises des Übergangs des Nacherbenrechts des H. Sp. nach dem Erblasser R. L. bedürfe. Insofern könne die Grundbuchberichtigung nicht ohne Vorlage eines berichtigten Erbscheins nach dem Erblasser R. L. sowie des formgerechten Unrichtigkeitsnachweises in Bezug auf die Übertragung des Anwartschaftsrechtes des Nacherben H. Sp. erfolgen. Unter dem 16.1.2017 hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1) dann unter Hinweis auf § 82 GBO aufgegeben, nunmehr bis zum 31.3.2017 den Berichtigungsantrag unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (neuer Erbschein nach Herrn R. L. , aus dem sich die nunmehrigen Nacherben ergeben) zu stellen, wobei darauf verwiesen wurde, dass die Antragstellung ohne weitere Androhung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden könne.
Weiter hat die Rechtspflegerin ihrem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der gegen die Verfügung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei. Mit Schriftsatz vom 25.1.2017, beim Amtsgericht eingegangen am 26.1.2017, hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.1.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat.
Aus den Gründen
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft.
Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidungen des Grundbuchamtes das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbuchamtes handelt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2015, 201 ff; FGPrax 2011, 322 ff; allgemein Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71 Rn 11). Notwendig als Bezugspunkt einer statthaften Beschwerde gemäß § 71 GBO ist daher entweder eine Zwischenverfügung, § 18 GBO, oder eine sonstige endgültige Entscheidung (vgl. Demharter, aaO); nicht ausreichend ist jedoch eine vorläufige Meinungsäußerung oder die Erteilung von Hinweisen (vgl. Demharter, aaO Rn 17 f).
Im Rahmen des (Amts-)Verfahrens nach § 82 S. 1 GBO zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Herbeifü...