Auf einen Blick

Die Notwendigkeit des Zugewinnausgleichs im Fall der Ehescheidung ist ein Störfaktor bei der Unternehmensnachfolge. Um Probleme zu vermeiden, sollte das Unternehmen ehevertraglich von de Einbeziehung in den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Dies kann dadurch geschehen, dass Zugewinnausgleich komplett ausgeschlossen wird, was grundsätzlich zulässig ist. Zwar wird die in der Literatur unter Hinweis auf die Funktionsäquivalenz der Zugewinnausgleichs mit dem Versorgungsausgleich speziell im Fall der Unternehmerehe abgelehnt. Der BGH hat gleichwohl an der Zulässigkeit der Ausschlusses des Zugewinnausgleichs speziell im Fall von Unternehmerehe festgehalten, und dies in seiner jüngsten Entscheidung erneut getan. Um eine Unwirksamkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleich in jedem Fall zu vermeiden, sollte den Umständen des Vertragsschlusses erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Autor: Von Dr. Rüdiger Werner , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Gerlingen.

ZErb 7/2017, S. 182 - 188

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