Die Beteiligten hatten im März 1993 geheiratet. Am 28.12.1995 schlossen die Ehegatten einen notariell beurkundeten Ehevertrag und Erbverzicht, in dem sie auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Ausgenommen hiervon sollte nur der Fall sein, dass ein Ehegatte Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen konnte. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder sollte jeder weitere Unterhaltsanspruch entfallen. Darüber hinaus begrenzten die Ehegatten einen möglichen nachehelichen Unterhalt auf höchstens 3.000 DM und schlossen einen Zugewinnausgleich und einen Versorgungsausgleich aus. Hintergrund für den Ehevertrag war eine Umstrukturierung des der Mutter des Ehemanns gehörenden Unternehmens, das von einem Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden war, von der zunächst 12 % der Anteile auf den Ehemann übertragen werden sollten. Die Mutter hatte die Übertragung der Geschäftsanteile vom Abschluss eines Ehevertrags abhängig gemacht.
Der BGH kam im konkreten Fall zu dem Schluss, dass sich die zum Unterhalt getroffene Vereinbarungen zwar als nachteilig darstellten, aber nicht isoliert zur Sittenwidrigkeit der insoweit getroffen Regelung führen würden. Dasselbe gelte auch für den Ausschluss des Vorsorge- und des Zugewinnausgleichs. Die Sittenwidrigkeit des Vertrages ergebe sich jedoch aus dem Zusammenwirken der einzelnen den Ehegatten benachteiligenden Regelungen. Mit dem Alters- und Krankheitsunterhalt seien dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnete Unterhaltstatbestände ausgeschlossen worden. Schon bei Vertragsschluss sei mit höherer Wahrscheinlichkeit aufseiten der wirtschaftlich schwächeren und insoweit unzureichend abgesicherten Ehefrau eine spezifische Bedürfnislage absehbar gewesen. Auch sei mit ehebedingten Einkommens- und Vermögensnachteilen aufseiten der Ehefrau zu rechnen gewesen.
Darüber hinaus habe festgestanden, dass der Ehemann seine Altersversorgung nahezu ausschließlich auf eine private Vermögensbildung stützte, an welcher die Ehefrau aufgrund des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs nicht partizipieren konnte. Im Unterschied zu einem vor der Eheschließung geschlossenen Ehevertrag verzichtete die Ehefrau im vorliegenden Fall auf in der bestehenden Ehe bereits erlangte Rechtspositionen, ohne dass hierfür vonseiten des Ehemanns eine Kompensation geleistet wurde. Dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus damaliger Sicht für sie vorteilhaft gewesen sein könnte, ändere nichts daran, dass ihr durch die Übernahme der Familienarbeit Versorgungsnachteile entstanden seien, die durch Kindererziehungszeiten nicht hinreichend kompensiert würden. Die von den Ehegatten getroffenen Vereinbarungen belasteten somit in objektiver Hinsicht weit überwiegend die Ehefrau.
Die Ehefrau sei in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht eingebunden gewesen. Sie habe keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung gehabt und ihr sei vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt worden. Im Notartermin sei der Vertrag zwar vorgelesen worden. Sie habe ihn unterschrieben, ohne diesen Vertrag zum Durchlesen in der Hand gehabt zu haben. Sie sei damit gegenüber dem Ehemann und seinen Verwandten in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen und habe eine lediglich passive Rolle eingenommen. Dies beruhe auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns, die dieser bei Vertragsschluss ausgenutzt hatte. Beim Notartermin sei das noch nicht einen Monat alte Kind dabei gewesen. Die Ehefrau habe daher den Termin möglichst schnell hinter sich bringen wollen. Dazu käme, dass in dem Notartermin hauptsächlich die Umwandlung des Unternehmens beurkundet worden sei.