Ist ein ehevertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs grundsätzlich zulässig, stellt sich die Frage, ob ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht gleichwohl im Einzelfall unzulässig ist. Argumentiert wird insoweit mit dem Versorgungsausgleich, der anders als als der Zugewinnausgleich zum nicht abdingbaren Kernbestand der Zugewinngemeinschaft gehen soll. In der Literatur wird insoweit eine Funktionsäquivalenz von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich angenom- men, wenn die Ehegatten ihre Altersvorsorge nicht durch den Erwerb von Versorgungsanwartschaften, sondern durch die Bildung von Privatvermögen sicherstellten. Bei der Scheidung einer Unternehmerehe könne nur der Zugewinnausgleich die Rolle des Versorgungsausgleichs übernehmen. Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs beraube den Unternehmerehegatten seiner Altersversorgung und sei daher genauso kritisch zu beurteilen wie der kompensationslose Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Der BGH hat allerdings an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen iSd § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und deshalb eine vorhersehbare nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt. Vielmehr hat der Senat ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, dass Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebs durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen, und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie als Lebensgrundlage zu erhalten.
Nichts anderes gilt für den im Schrifttum gemachten Vorschlag, die Kernbereichslehre derart zu modifizieren, dass die Ehegatten von vornherein nicht über denjenigen Betrag disponieren können, der nach oben durch den Halbteilungsgrundsatz beschränkt dem Betrag einer hypothetischen Vermögensbildung des auf die eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise verzichtenden Ehegatten entspricht. Tatsächlich lässt sich eine solche hypothetische Vermögensbildung nur schwer mit nachvollziehbaren und rechtssicheren Kriterien erfassen. Es kommt insoweit nicht nur auf eine fiktive Erwerbsbiographie an, sondern auch auf die individuelle Bereitschaft, einen Teil der Einkünfte unter Inkaufnahme von Konsumverzicht zur Bildung privaten Vermögens zu verwenden. Schließlich würde eine generelle Ausdehnung des Kernbereichs der Scheidungsfolgen auch unter Zugrundelegung eines vom Halbteilungsgrundsatz abweichenden Verteilungsmaßstabs unzulässig in die Privatautonomie der Ehegatten eingreifen.
Diese Rechtsprechung ist problematisch, wenn die Eheleute bei einem Vertragsabschluss von einem Ehetyp ausgegangen sind, der hinsichtlich der Altersvorsorge zu ehebedingten Nachteilen des Berechtigten führen muss. Zwar wird dieser Nachteil nicht durch einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs hervorgerufen. Es macht jedoch keinen Unterschied, wenn Eheleute zwar den Versorgungsausgleich nicht ausschließen, aber damit rechnen, dass über diese Ausgleichsform ehebedingte Nachteile des verzichtenden Ehegatten wahrscheinlich nicht ausgeglichen werden, weil beide Ehegatten nicht beabsichtigen, im Versorgungsausgleich auszugleichende Versorgungen zu bilden. Wenn die Vertragsparteien sehenden Auges für den Fall des Scheiterns der Ehe die Altersarmut des verzichtenden Ehegatten in Kauf nehmen, dann lässt sich damit die Sittenwidrigkeit des kompensationslosen Ausschlusses der Zugewinnausgleichs begründen.