Leitsatz
Der Nachweis, dass der Pflichtteilsanspruch auf Ableben des erstversterbenden Ehegatten durch den Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wurde, kann im Rahmen des Grundbuchberichtigungsverfahrens durch Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift der mit Eingangsstempel versehenen Klageschrift sowie des Urteils geführt werden.
OLG München, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 34 Wx 385/17
Sachverhalt
Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch aufgrund Erbeinsetzung als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Der Erbschaft lag ein in notariell beglaubigter Kopie vorliegendes, öffentliches Testament vom 7.7.1986 zugrunde, in der die Erblasserin den Wunsch äußerte, dass ihr Vermögen auf die Dauer von 20 Jahren nicht veräußert wird. Die bei Eintragung vom Grundbuchamt erholte Kopie der Eröffnungsniederschrift befindet sich noch in den Grundakten.
In Abteilung II lfd. Nr. 7 des Grundbuchs ist folgender Nacherben-Vermerk eingetragen: Es ist bedingte Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge angeordnet. Nacherben, der am 5.8.1995 verstorbenen ... sind: M.F. (Beteiligte zu 1), ... J.S. ... und R.S. ... (Beteiligter zu 2); Ersatznacherben sind jeweils deren Abkömmlinge; die Nacherbfolge tritt ein, falls die Vorerbin den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz innerhalb von 20 Jahren, gerechnet ab dem 5.8.1995 veräußern sollte. Sollte nach dem Tode der Erblasserin … einer der Söhne oder beide Söhne bzw. deren Abkömmlinge, seinen oder ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, so fällt die Einsetzung der Nacherbfolge weg, mit der Folge, dass M.F. (die Beteiligte zu 1) und der andere Sohn Nacherben sind, ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge, und für den Fall, dass beide Söhne den Pflichtteilsanspruch geltend machen, entfällt die Nacherbfolge insgesamt; eingetragen am 14.11.1995.
J.S. und R.S. (Beteiligter zu 2) sind die Brüder der Beteiligten zu 1.
Mit notarieller Urkunde vom 13.2.2017, dem Grundbuchamt vorgelegt am 16.2.2017, beantragte die Beteiligte zu 1 in Anbetracht der Tatsache, dass "die Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls nicht eingetreten ist, und aufgrund Fristablaufs nicht mehr eintreten kann", die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch.
Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass die 20-Jahresfrist zwar seit 5.8.1995 abgelaufen, jedoch nicht belegt sei, dass keine Auflassung bis zum Fristablauf notariell beurkundet worden sei. Daraufhin legte die Beteiligte zu 1 am 13.4.2017 die beglaubigte Abschrift eines Protokolls des Landgerichts Traunstein vom 25.11.1997 vor, in dem ein Vergleich zwischen der Beteiligten zu 1 und ihrem Bruder J.S. protokolliert ist. Zudem legte sie einen Schriftsatz der Anwälte des Bruders R.S. vom 9.7.1997 in beglaubigter Kopie vor, mit dem dieser Klage auf weiteren Pflichtteil erhob, sowie ein Anerkenntnisurteil vom 7.4.1998. Damit sei belegt, dass die Nacherben ihre Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hätten und das Grundbuch daher unrichtig sei.
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wies darauf hin, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, ob die Ansprüche auch vollständig abgegolten seien und gab auf, die Bewilligung der Nacherben zur Löschung beizubringen. Mit Schriftsatz vom 26.9.2017 beantragte der Notar einen rechtsmittelfähigen Bescheid, denn weder aus der letztwilligen Verfügung noch aus der Grundbucheintragung gehe hervor, dass die auflösende Bedingung nur eintreten solle, wenn die Ansprüche der Brüder vollständig abgegolten seien. Mit Beschluss vom 6.10.2017 hat das Grundbuchamt die Anträge vom 14.2.2017 und 10.4.2017 zurückgewiesen. Ein ausreichender Unrichtigkeitsnachweis liege nicht vor. Die eingereichten Unterlagen wiesen nicht eindeutig nach, dass beide Brüder jeweils den vollständigen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätten und die Ansprüche damit abgegolten seien.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 30.10.2017. Darin wird der Antrag vom 10.4.2017 weiterverfolgt, da es nach dem Testament ausreiche, dass der Pflichtteil geltend gemacht worden sei, nicht aber erforderlich sei, dass alle Ansprüche vollständig abgegolten seien. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Auf Hinweis des Beschwerdesenates, dass sich aus dem Wortlaut des vorgelegten Vergleichs zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Bruder J.S. nicht ergebe, dass damit geltend gemachte Pflichtteilsansprüche abgegolten worden seien, nahm der Notar die Beschwerde auf Löschung des Nacherbenvermerks zugunsten J.S. zurück. Der Beteiligte zu 2 wurde vom Senat zu dem Antrag angehört und erklärte, auf den Nacherbenvermerk zu seinen Gunsten zu verzichten.
Aus den Gründen
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 73 GBO) hat in der Sache Erfolg, da der Unrichtigkeitsnachweis geführt ist.
1. Die von der Beteiligten zu 1 beantragte Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) durch Löschung (§ 46 Abs. 1 GBO) des Nacherbenvermerks zugunsten des Beteiligten zu 2 setzt grundsätzlich eine Bewilligung des Berechtigten (§ 19 GBO) oder aber den Nachweis der behaupteten Unrichtigkeit (§ 2...