Die Klägerinnen begehren als Nacherbinnen Grundbuchberichtigung und Herausgabe eines Grundstücks.
Die Klägerinnen sind die Urenkelinnen der am 8. Juni 1949 verstorbenen Margarete S. Diese ist von ihren Enkeln Isabella G. und Georg G., dem Vater der Klägerinnen, je zur Hälfte beerbt worden aufgrund Testaments vom 2. Juli 1946 (K 1). Nach diesem Testament sollte jeder der beiden Erben zugleich Nacherbe des anderen werden, falls dieser keine Nachkommen hatte; andernfalls sollten die Nachkommen Nacherben sein. Die beiden Vorerben waren von allen Beschränkungen, soweit rechtlich möglich, befreit. Mit Vertrag vom 7. August 1958 (K 5) setzten sich die beiden Vorerben dergestalt auseinander, dass Isabella G. das Grundstück FlNr. ...13 mit 0,0969 ha und Georg G. das (teilweise) streitgegenständliche Grundstück FlNr. ...15, M. Str. 20, mit 0,2647 ha erhielt.
Die Ehe von Georg G. mit der Mutter der Klägerinnen, Katharina G., wurde am 16. April 1991 geschieden. Am 19. Oktober 2004 heiratete Georg G. Renate T., die zuvor mit dem – im Laufe des Berufungsverfahrens am 29. Januar 2018 verstorbenen – Beklagten zu 2) verheiratet gewesen war. Der Beklagte zu 1) ist der Sohn des Beklagten zu 2) und der Renate T.
Ein zur Vorbereitung der Scheidung der Eheleute G. eingeholtes Verkehrswertgutachten (K 6) wies für das Grundstück M. Str. 20 zum Stichtag 12. Juli 1989 einen Wert von DM 1,4 Mio. aus. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. August 1990 (K 7) wurde eine (straßenzugewandte) Teilfläche dieses Grundstücks von 788 qm zu einem Preis von DM 697,97 pro qm für insgesamt DM 550.000,00 an Gertrud Gl. verkauft, wobei Renate T. als Vertreterin von Georg G. handelte. Die verbliebene, hier streitgegenständliche Teilfläche von 0,187 ha verkaufte Georg G. mit Vertrag vom 4. Juni 1992 (K 8) an die Eheleute Werner und Renate T. zu einem Gesamtkaufpreis von DM 600.000,00. Im Grundbuch war seinerzeit der Nacherbenvermerk betreffend die Vor- und Nacherbfolge nach Margarete S. eingetragen, worauf in dem notariellen Kaufvertrag vom 4. Juni 1992 (K 8) auch hingewiesen wird.
Unter Ziffer XIV des Kaufvertrags vom 4. Juni 1992 (K 8) ist geregelt: "Der Verkäufer kann wählen, ob er das Vertragsobjekt räumt oder dieses mieten will. Sein Wahlrecht muss er bis spätestens 31. Mai 1993 durch schriftliche Erklärung an den Käufer ausüben. Ist diese Erklärung dem Käufer nicht rechtzeitig zugegangen, muss der Verkäufer das Anwesen bis spätestens 30. November 1993 räumen. Wählt der Verkäufer das Recht, das Objekt zu mieten, sind die Vertragsteile verpflichtet, unverzüglich einen Mietvertrag zu den üblichen Bedingungen abzuschließen mit einem monatlichen Mietzins von DM 1.600,00 und gesetzlicher Kündigungsfrist. Von dem auf die Kaufpreiszahlung folgenden Monatsersten an zahlt der Verkäufer an den Käufer bis zur Räumung bzw. bis zum Beginn des Mietvertrags monatlich im Voraus den Geldbetrag von DM 1.600,00. Während dieser Zeit hat er auch die Nebenkosten zu tragen. Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gilt für diese Zahlungspflicht des Verkäufers sinngemäß."
Unter dem 6. Juni 1992 schlossen Georg G. und die Eheleute T. einen Mietvertrag über das Anwesen M. Str. 20 (K 10). Georg G. wohnte bis zu seinem Tod am 8. März 2013 in dem Anwesen und zahlte die vereinbarte Kaltmiete von DM 1.600,00. Er wurde von den Klägerinnen je zur Hälfte beerbt.
Die Eheleute T. wurden am 27. August 1992 als Miteigentümer je zur Hälfte ins Grundbuch eingetragen und der Nacherbenvermerk gelöscht (vgl. B 1). Am 1. August 1993 meldete sich Renate T. mit Nebenwohnsitz in der M. Str. 20 an (K 26); sie starb am 1. Juli 2008.
Mit Überlassungsvertrag vom 29. Dezember 1994 (K 11) übertrugen die Eheleute T. das streitgegenständliche Grundstück an ihren Sohn, den Beklagten zu 1), der es seither in seinem Besitz hat. Die Übertragung erfolgte als ausgleichspflichtige Ausstattung in Anrechnung auf seinen Pflichtteil. Eine Zahlung hatte der Beklagte zu 1) nicht zu leisten. Ausweislich Ziffer IV. 2. des Vertrages bestellte der Beklagte zu 1) für die Eheleute auf Lebensdauer dinglich gesichert den unentgeltlichen Nießbrauch am Vertragsgegenstand. Gemäß Ziffer IV. 3 stand ihnen gemeinsam ein bedingter Rückübereignungsanspruch zu, zu dessen Sicherung eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Beide Rechte wurden am 10. September 2014 im Grundbuch gelöscht (K 15); die Klageschrift war den Beklagten am 26. August 2014 zugestellt worden.
Die Klägerinnen haben vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass sie mit dem durch den Tod ihres Vaters Georg G. eingetretenen Nacherbfall Eigentümerinnen des Anwesens M. Str. 20 geworden seien. Sie haben gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB geltend gemacht, hilfsweise einen Herausgabeanspruch, § 985 BGB. Sie haben vorgetragen, dass die Veräußerung des Grundstücks an die Eheleute T. teilweise unentgeltlich gewesen und die Verfügung des Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls deshalb gemäß § 2113 Abs. 2 ...